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Der Jainismus: Eine indische Erlosungsreligion c11.s3.t2.9

Der Jainismus: Eine indische Erlösungsreligion c11.s3.t2.9

Language
German

c11.s3.t2.9

Von tiefgreifender Bedeutung für das Schicksal beider Religionen ist die Verschiedenheit in ihrer sozialen Organisation geworden. Bei den Buddhisten umfaßte der „Sangha“, die Gemeinde, nur zwei Klassen von Personen: Mönche und Nonnen; die Laien standen außerhalb desselben, sie hatten, so sehr auch Mönche und Nonnen für ihren Lebensunterhalt von ihnen abhängig sein mochten, keinen Einfluß auf seine Leitung und waren in ihrem religiös-kultischen Leben nur verhältnismäßig lose mit ihm verknüpft. Die Jainas bezeichnen den „Sangha“ hingegen von vornherein als „vierfach“, weil ihm außer Mönchen und Nonnen auch Laienanhänger und Laienanhängerinnen zugerechnet werden. Als integrierender Bestandteil des „Sangha“ nehmen die Jaina-Laien in diesem eine bedeutsame Stellung ein und besitzen weitgehende Rechte, so z. B. das der Aufsicht über den Wandel der Asketen (s. S. 331). Das Verhältnis zwischen Klerus und Laienschaft ist für die Zukunft beider Religionen von großer Bedeutung geworden. Im Buddhismus rächte es sich, daß das Band zwischen dem „Sangha“ und den Laien zu locker war. Als das buddhistische Mönchtum entartete, als es den Angriffen der orthodoxen Gegenreformation der Brahmanen nicht Widerstand leisten konnte und als es den grausamen Streichen fanatischer Muslime erlag, da verschwand mit ihm der Buddhismus vom indischen Kontinent, und die Laien wurden Hindus, weil sie kein tieferes Interesse mit ihrem bisherigen buddhistischen Klerus verknüpfte. Der Jainismus hingegen hat sich dank seiner Organisation bis zum heutigen Tage auf der Gangeshalbinsel erhalten. Wohl hat auch er schwer unter dem Wandel der Zeiten gelitten, aber sein Mönchtum ist nicht so degeneriert geworden wie das des Buddhismus, und sein Glaube hat sich dank des Interesses der Laien ungeachtet der Angriffe des Hindutums und trotz der Verfolgungen durch die Mohammedaner bis zur Gegenwart in seiner Heimat behauptet 23.