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Geschichte der indischen Litteratur v3.c22.s6.2

Geschichte der indischen Litteratur v3.c22.s6.2

Language
German

v3.c22.s6.2

Die Entwicklung` des Arthaśāstra hängt mit der sehr alten Lehre von den drei Lebenszielen (trivarga) zusammen, wonach es drei Ziele menschlichen Strebens gibt: dharma (die Erfüllung religiöser und sittlicher Pflichten), artha (das Nützliche, Erwerb und Besitz von Geld und Gut) und kāma (Befriedigung der Geschlechtslust). Diese Lehre ist schon dem Patañjali bekannt¹), Aśvaghoṣa kennt sie, und sie wird oft im Mahābhārata²), in der Manu-Smṛti und im Tantrākhyāyika erwähnt. Seit wann es aber getrennte Wissenschaften für jeden der drei Teile des trivarga gegeben hat, läßt sich nicht feststellen. In dem zu den Atharvaveda-Pariśiṣṭas gehörigen Caraṇavyūha, über dessen Alter wir übrigens nichts wissen, wird das Arthaśāstra als ein Upaveda oder »Nebenveda« des Rigveda bezeichnet. Das ist aber nur dem Bestreben der Brahmanen zuzuschreiben, alles Wissen — selbst die weltlichste aller Wissenschaften — zum Veda in Beziehung zu setzen. Bhāsa kannte das Arthaśāstra³). Im Lalitavistara⁴) wird es unter den Wissenschaften aufgezählt, die der Prinz Siddhārtha gelernt hat. Im Mahābhārata (XII, 58, 1 ff.) werden die Götter und Weisen Bṛhaspati, Viśālākṣa, Uśanas, der tausendäugige Mahendra, Manu, des Pracetas Sohn, Bhāradvāja und Gauraśiras als »Verkünder der Königswissenschaft« (rājaśāstrapraṇetāraḥ) bezeichnet. Auch sonst erscheinen zum Teil dieselben Lehrer als Verfasser von Dharmaśāstras und Arthaśāstras. Daraus dürfen wir wohl schließen, daß das Arthaśāstra sich erst im Laufe der Zeit vom Dharmaśāstra abgezweigt hat, oder daß beide Wissenschaften zuerst in denselben Schulen unter den »Königspflichten« gelehrt wurden, bevor eigene Schulen des Arthaśāstra entstanden¹). Immer hat es zwar Gegenstände gegeben, die beiden Wissenschaften gemeinsam waren. Schon in den alten Dharmasūtras²) werden Gegenstände behandelt, die in das Gebiet des Arthaśāstra fallen, so die Anlage von Städten und Palästen, die Anstellung von Beamten, das Zoll- und Steuerwesen und die Heereseinrichtung. Die uns erhaltenen metrischen Dharmaśāstras setzen aber schon ein Arthaśāstra als eigene Wissenschaft voraus³). Yājñavalkya (II, 21) und Nārada (I, 39) erklären es ausdrücklich als feststehende Regel, daß bei einem Widerspruch zwischen Dharmaśāstra und Arthaśāstra ersteres als das stärkere zu gelten habe. Im Gerichtswesen, das in beiden Wissenschaften behandelt wird, zeigen sich grundsätzliche Verschiedenheiten. Das Arthaśāstra hält sich viel mehr an die wirklichen Verhältnisse, während das Dharmaśāstra oft nur ideale Forderungen aufstellt. Was für die eine Wissenschaft besonders wichtig ist, erscheint der anderen nebensächlich und wird übergangen. So wird im Arthaśāstra die Folter beim Gerichtsverfahren gelehrt und das Gottesurteil übergangen, während das Dharmaśāstra nur von letzterem handelt, obwohl es gewiß beides gegeben hat⁴). Es besteht auch ein scharfer Unterschied zwischen den Grundsätzen, von denen die beiden Wissenschaften ausgehen. Das Dharmaśāstra lehrt Pflichten, die im letzten Grunde auf die Offenbarung, die Śruti, zurückgehen. Das Arthaśāstra hingegen lehrt die zur Erreichung bestimmter materieller Zwecke dienenden Maßregeln ohne Rücksicht auf Religion und Moral¹). Daher stehen auch die Buddhisten dem Arthaśāstra vollständig ablehnend gegenüber. In der Jātakamālā²) wird die Lehre der Königswissenschaft (rājaśāstra), daß die Moral (dharma) nur so lange gelte, als sie mit dem Nutzen (artha) nicht in Widerspruch stehe, ausdrücklich bekämpft und die Nīti als Lüge bezeichnet.

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