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Die Religion des Veda c8.s3.30

Die Religion des Veda c8.s3.30

Language
German

c8.s3.30

Ganz Ähnliches finden wir im Ritual des Veda. Opfer an unheimliche Wesen wie die Seelen der Toten oder Rudra werden mit mannigfaltigen Vorsichtsmaßregeln umgeben, unter denen Vermeidung des Genusses von der Opferspeise besonders hervortritt. „Er genießt nichts davon . . . damit macht er es zu etwas den Vätern Geweihtem,“ sagt ein Brāhmaṇa³). Im Ritual des Mehlkloßopfers an die Manen wird in der Tat vorgeschrieben, daß die den Manen hingelegten Klöße hinterher in eine Schale getan werden und der Opferer sie beriecht statt von ihnen zu genießen: „das ist der Anteil des Opferers (an der Opferspeise)“ — sagt ein Brāhmaṇa⁴). Offenbar stellt dies Beriechen ein Kompromiß dar zwischen der Scheu vor einer Speise, die in Berührung mit den Toten gewesen ist, und der Regel, daß der Opferer von der Opferspeise genießen soll¹). — Ähnliches finden wir bei einem Opfer, durch das jemand, der sich den Tod wünscht, sein Ziel erreicht. Hier wird vorgeschrieben: von der einleitenden Weihe an darf man, was zu genießen sein würde, nur beriechen²). Auch hier ist es die Beziehung auf den Tod, die den Genuß der Opferspeise ausschließt. — Gelegentlich tritt die Anschauung auf, daß derselbe Genuß, den ein durch Weihungen Vorbereiteter wagen darf, bei dem minder Gerüsteten durch solches Beriechen vertreten wird. So bei einer Darbringung von saurer Milch³), die mit der von heiliger Unheimlichkeit betroffenen, darum als Geheimkunde überlieferten Pravargyafeier in Verbindung steht. Während hier die Priester, welche die Dīkṣā-Weihe empfangen haben, vom Opferrest essen, wird den übrigen Beschränkung auf „Atemgenuß“, d. h. Beriechen der Speise, wenn auch nicht aufgelegt, so doch anheimgestellt⁴). — Für das Rindopfer an Rudra, den gefahrbringenden Gott, wird vorgeschrieben: „Er soll nicht davon essen. Man soll nichts davon ins Dorf bringen“ — das Opfer wird an einem vom Dorf aus unsichtbaren Ort vollzogen — „denn dieser Gott bereitet den Wesen Nachstellungen. Seine Leute soll er von der Nähe des Opferplatzes fernhalten“¹). Deutlicher kann der Grund des Nichtgenießens von der Opferspeise nicht zutage treten; die betreffende Enthaltung ist eben eine unter vielen Vorsichtsmaßregeln, die durch die gefährliche Natur gewisser opferempfangender Wesen bedingt werden, ganz so wie die eben erwähnte Verlegung des Rudraopfers auf eine Stelle, die man vom Dorf aus nicht sehen, von der aus also auch Rudra das Dorf nicht sehen kann, eine andere solche Maßregel ist. — In denselben Zusammenhang gehören weitere Gebräuche insonderheit des Totenkults, des Rudrakults, sowie die Verehrung der Nirṛti (Vernichtung), die ich mich begnüge kurz zu erwähnen: das Anhalten des Atems während eines Ritus; das Berühren von Wasser nach vollzogenem Ritus²); vor allem das Verbot des Hinsehens³) sowie das häufige Verbot des Sichumsehens, wenn man von der Vollziehung eines unheimlichen Mächten geweihten Gebrauchs nach Hause zurückkehrt⁴).