Geschichte der indischen Litteratur v3.c22.s5.2
Geschichte der indischen Litteratur v3.c22.s5.2
- Language
- German
v3.c22.s5.2
Man übersetzt Dharmaśāstra häufig durch »Rechtslitteratur«. Der Begriff des Dharma, des Gegenstandes dieser Wissenschaft, ist aber ein viel weiterer als das, was wir mit dem Worte »Recht« bezeichnen; er schließt auch »Religion, Sitte und Brauch« ein²). Die ältesten Lehrbücher des Dharma, die Dharmasūtras, sind denn auch in engstem Zusammenhang mit dem Vedāṅga Kalpa (Ritual) entstanden. Dieser Zusammenhang mit der Rituallitteratur ist in den Dharmasūtras noch vollkommen ersichtlich. Sie sind daher weder Gesetzessammlungen, noch Abhandlungen über Jurisprudenz, sondern sie beschäftigen sich vorwiegend mit den religiösen Pflichten der Menschen. Sie bilden Bestandteile der religiösen, der vedischen Litteratur. Sie sind genau so, wie die ältesten Lehrbücher des Rituals, aus den vedischen Schulen hervorgegangen, von Brahmanen, Priestern und Lehrern für Lehrzwecke, nicht etwa als Codices für den praktischen Gebrauch der Gerichtshöfe verfaßt. Den Inhalt dieser Bücher bilden Vorschriften über die täglichen Gebräuche und gottesdienstlichen Handlungen, über religiöse Reinigungen und Bußen, Regeln über die Pflichten und Rechte der Hausväter, der Brahmanen, der Könige, der Asketen und Waldeinsiedler, Speisegesetze, aber auch Erörterungen über Kosmologie, Kosmogonie und Eschatologie; nur insofern die Rechtsprechung zu den Pflichten der Könige gehört, finden sich auch Abschnitte über das Familienrecht, das Prozeßverfahren und über das Zivil- und Strafrecht (vyavahāra). Wenn aber auch diese ältesten Werke nur Lehrbücher einer oder der anderen vedischen Schule waren, dazu bestimmt, von den Angehörigen dieser Schule auswendig gelernt zu werden, so gewannen sie mit der Zeit doch eine über die betreffende Schule hinausreichende Bedeutung. Es war nämlich von alters her Pflicht und Recht der Brahmanen, in allen Rechtsfragen — im sakralen und im weltlichen Recht — als Schiedsrichter aufzutreten und nach ihren Büchern zu urteilen. So erhielten diese Werke doch eine gewisse Rechtskraft, obgleich sie nicht als Gesetzbücher verfaßt waren.