Pramāṇa · Search · About · API

Die Religion des Veda c8.s8.2

Die Religion des Veda c8.s8.2

Language
German

c8.s8.2

Als hauptsächlichste Vorsichtsmaßregel gegen schädliche und feindliche Mächte¹ erscheint Fasten resp. Vermeiden gewisser Speisen, Vermeiden geschlechtlichen Umgangs, Wachen oder auch Schlafen auf dem Boden, endlich Schweigen oder, mit einer den Geist jüngerer Zeit verratenden ethisierenden Umdeutung, Vermeiden unwahrer Rede. So muß, wer die Opferfeuer anlegen will, die vorangehende Nacht schweigend und wachend verbringen ¹). Der Vollzieher des Neu- und Vollmondsopfers muß sich am Tage vor der Feier des Fleischgenusses und geschlechtlichen Verkehrs enthalten; für das Abendessen wird ihm der Genuß von Waldfrüchten und wilden Pflanzen erlaubt, Speise aber von der Art wie er sie am nächsten Tag zu opfern hat, verboten. Die Nacht soll er mit seiner Gattin am Boden schlafen ²); es findet sich auch die Vorschrift ³), daß Mann und Frau diese Nacht wenigstens zum Teil wachend mit Erzählungen u. dgl. hinbringen sollen ⁴). Er darf nur Wahres reden. Das junge Ehepaar muß in den ersten drei Nächten nach der Hochzeit am Boden liegen, Keuschheit beobachten und gesalzene oder scharfe Speisen vermeiden ⁵). Dem Brahmanenschüler wird Vermeidung des geschlechtlichen Umgangs und hoher Lagerstätte vorgeschrieben ⁶). Nach der Feier der Aufnahme zur Lehrzeit muß er stehend und schweigend den Rest des Tages verbringen und darf drei Tage lang nichts Gesalzenes essen ⁷). Ehe dem Schüler ein besonders heiliger Teil des Lehrpensums überliefert wird, muß er „mit verbundenen Augen ⁸), schweigend, sich drei Tage lang oder einen Tag und eine Nacht der Speise enthalten“ ⁹). Auch dem Lehrer wird vor der Vollziehung der Riten, die mit der Durchnahme eines solchen Lehrabschnitts verbunden sind, vorgeschrieben „einen Tag und eine Nacht Keuschheit zu beobachten und kein Fleisch zu essen“ ¹). Der Darbringer des Śabalīhoma liegt zwölf Nächte hindurch auf bloßer Erde, nährt sich von süßer Milch, redet nur Notwendigstes und beobachtet Keuschheit ²).