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Indische Palaographie von circa 350 a. Chr. – circa 1300 p. Chr. c38.16

Indische Paläographie von circa 350 a. Chr. – circa 1300 p. Chr. c38.16

Language
German

c38.16

§ 85. Otoplastik, Rhinoplastik, Cheiloplastik. — Da Manu 8, 125 unter den Körperteilen, an denen Strafen vollzogen werden sollen, auch die Ohren und die Nase nennt, das Nasenabschneiden auch besonders eine gewöhnliche Strafe für Ehebruch war, so sind solche gerichtliche Verstümmelungen vielleicht als der Hauptanlass für die Lehren der indischen Chirurgie in Bezug auf die Behandlung abgeschnittener Ohren und Nasen anzusehen. Wenn Jemand das Ohrläppchen fehlt, so muss ein kundiger Arzt ihm aus der Wange ein Stück lebendiges Fleisch ausschneiden, aber so, dass es in Zusammenhang mit der Wange bleibt, und daraus nach Scarificirung der Stelle ein Ohrläppchen herstellen (Su. 1, 16, 8f.; S. 6, 22, 261). Wenn Jemand die Nase abgeschnitten ist, schneide der Arzt ein Blatt von gleicher Grösse von einem Baum ab, lege es auf die Wange und schneide aus derselben ein ebenso grosses Stück Haut und Fleisch heraus, vernähe die Wange mit Nadel und Faden, scarificire das noch vorhandene Stück der Nase, stülpe rasch aber sorgsam die abgeschnittene Haut darüber, füge sie gut an mit einem tüchtigen Verband und nähe die (neue) Nase fest. Dann stecke er sorgfältig zwei Röhren hinein, um die Atmung zu erleichtern, und nachdem sie dadurch erhöht ist, benetze er sie mit Öl und bestreue sie mit rotem Sandel und anderen blutstillenden Pulvern; hierauf ist sorgsam weisse Baumwolle darauf zu legen und öfter mit Sesamöl zu besprengen. Der Operirte muss dann Butter, später ein Abführmittel geniessen. Su. scheint auch von der Durchschneidung der Brücke zu sprechen. Wenn nach der Heilung die Nase zu viel Fleisch oder Haut hat, muss man es abschneiden und sie nochmals nähen; wenn sie zu klein geraten ist, muss man sie vergrössern. Bei abgeschnittenen Lippen ist, abgesehen von der Einsetzung der Röhren, ebenso wie bei der Nasenansetzung zu verfahren (Su. 1, 16, 39 ff.; S. 6, 22; A. 6, 18, 59 ff.).

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