Indische Palaographie von circa 350 a. Chr. – circa 1300 p. Chr. c35.s3.6
Indische Paläographie von circa 350 a. Chr. – circa 1300 p. Chr. c35.s3.6
- Language
- German
c35.s3.6
Wenn man an den in § 45 erwähnten Symptomen das Absterben des Fötus erkannt hat, so sind nach C. 4, 8, 26--8 drei Verfahrensarten möglich: man wende entweder die nämliche Methode an wie bei der Herausbeförderung der Nachgeburt (§ 42), oder ein Verfahren mit Besprechungen u. dgl. nach den Vorschriften des AV., oder man lasse durch einen erprobten Chirurgen (*śalyahartṛ*) den Fötus herausziehen. Nach Entfernung des Fötus lasse man zuerst die Wöchnerin von irgendwelchen Spirituosen eine möglichst grosse Quantität geniessen, um dadurch den Uterus zu reinigen, sie ihre Schmerzen vergessen zu machen und sie zu erheitern. Dann gebe man ihr mit Fett zubereiteten Reisschleim und andere nährende und kräftige Speisen, wenn der Fötus noch unentwickelt war, weiterhin Klystiere u. s. w. War der Fötus schon entwickelt, so gebe man ihr noch am nämlichen Tage Fettmittel. In der Parallelstelle S. 2, 4, 217 werden die drei Verfahrensarten speciell auf den Fall des *mūḍhagarbha* (§ 47) bezogen, und so handelt auch Su. 4, 15 hauptsächlich über operative Beseitigung eines *mūḍhagarbha*, doch rät er auch allgemein zu schleunigster Beseitigung eines toten Fötus, da derselbe sonst schnell die Mutter töten würde. Der Einschnitt ist mit einem abgerundeten chirurgischen Messer (*maṇḍalāgra*) zu machen, da eine spitze Lanzette (*vṛddhipattra*) die Mutter verwunden würde. Wenn die Nachgeburt nicht herauskommt, befördere der Arzt sie in der vorher angegebenen Weise heraus, oder ziehe sie mit der Hand heraus, indem er nach Einölung der Genitalien die Schwangere auf beiden Seiten presst und sie wiederholt schüttelt. Nach der Entbindung besprenge er sie mit lauwarmem Wasser, salbe sie und giesse ihr Öl in die Vagina, damit dieselbe weich und der Schmerz gelindert wird. Als Getränk gebe man ihr eine Mischung von Öl mit verschiedenen Pulvern, Abends lasse man sie Spirituosen trinken. Wenn die Frau geheilt ist und vier Monate seit der Entbindung vorüber sind, darf sie diese Diät wieder aufgeben (Su. 4, 15, 11—23). Nach A. 2, 2, 24 ff. soll man, wenn die Symptome des Absterbens der Frucht vorliegen, die Schwangere mit lauwarmem Wasser besprengen und ihre Vagina mit gestossenem Zucker, Gährungsstoff und Salz einreiben; hierauf fülle man dieselbe mit Butter und Harz und sage dabei auf den Abgang der Frucht bezügliche Sprüche her.
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