Die Religion des Veda c8.s2: Sühnopfer und Sühnzauber
Die Religion des Veda c8.s2
- Language
- German
Sühnopfer und Sühnzauber
c8.s2.1
Vielleicht schließen sich an das eben Gesagte am geeignetsten einige Ausführungen über den Sühnkult an, auf den ich nach dem oben (S. 310) Angedeuteten noch etwas eingehender zurückkommen muß. Wir beobachten hier zwei Richtungen, entsprechend der Verschiedenheit der Gedankenlinien, die sich in der Auffassung der Schuld kreuzen (siehe oben S. 294): Richtungen, deren deutliche prinzipielle Sonderung dadurch nicht aufgehoben wird, daß sie begreiflicherweise im einzelnen Sühnakt in vielen Fällen zusammengeraten. Sofern die Schuld einerseits Verletzung des göttlichen Willens und dadurch Herausforderung des göttlichen Zorns ist, wendet sich die Sühnung an den Gott; ihn erfreut und besänftigt man durch Gaben und Zeichen der Unterwürfigkeit. Sofern aber auf der anderen Seite die Schuld als dem Schuldigen nach Art etwa von Krankheitsstoffen anhaftend gedacht wird, besteht der Sühnkult in zauberartigen Verrichtungen, welche diese Infektion vernichten oder in unschädliche Ferne ableiten, damit der Schuldige frei und rein werde, „wie der Schweißbedeckte von seiner Unreinheit, wenn er sich gebadet hat“, „wie der geflügelte Vogel vom Ei“¹). Auch diese Auffassung läßt eine Wendung zu, bei welcher dem Gott die Rolle des Befreiers zufällt: wenn nämlich die Entfernung der Schuldsubstanz nicht durch direkte Wirksamkeit des Zaubers geschieht, sondern dazu die Macht und Kunst des Gottes zu Hilfe genommen wird: wo dann offenbar die Stellung des Gottes zum Vorgang der Entsühnung eine andere, äußerlichere ist, als wo die Befreiung von der Schuld in die Seele des Gottes hineinverlegt, als ein Akt seiner Gnade verstanden wird.
c8.s2.2
¹ Atharvaveda VI, 115, 3; XIV, 2, 44.
c8.s2.3
Sühnopfer, welche die Gewinnung dieser göttlichen Gnade zur Hauptsache machen, liegen offenbar durchaus innerhalb der Sphäre des gewöhnlichen Opferkultus. Sie sind Opfer wie jedes andere, dargebracht in der Regel dem Varuṇa, um ihn, den göttlichen Wächter der Weltordnung, den Bestrafer der Sünden, zur Milde zu stimmen. So das Opfer — denn um ein solches handelt es sich wahrscheinlich — zu dem jenes oben (S. 302 f.) mitgeteilte schöne und tiefe Gebet eines Vasiṣṭhiden gehört²). „Wann werde ich Varuṇa wieder nahe sein?“ — er sucht nach seiner Schuld sie zu schauen und geht die Weisen zu fragen; sie aber sagen ihm alle eines Sinnes: Varuṇa ist es, der dir zürnt¹).
c8.s2.4
² In dasselbe Gebet spielt freilich auch die Vorstellung von der Schuld als anhaftender Substanz oder genauer als Fessel hinein, die zu lösen Varuṇa gebeten wird (Vers 5).
c8.s2.5
¹ Wesentlich gleichartig solcher Besänftigung eines durch menschliche Sünde erzürnten Gottes ist die Befriedigung eines Gottes oder Geistes, der ohne solchen Anlaß allein vermöge seiner auf das Schaden gerichteten Natur dem Menschen nachstellt (vgl. oben S. 291). Die Besänftigung kann auch die Form annehmen, daß man statt des Menschen, dessen Leben der Gott oder Geist gefährdet, ihm einen jenen vertretenden Teil des menschlichen Wesens oder ein Abbild darbietet. Fälle dieser Art scheinen aber im vedischen Kultus selten. Vielleicht darf man das Haaropfer an die Toten hierherstellen (vgl. unten den Abschnitt über den Totenkult). Das tellerförmige Gebäck bei den Varuṇapraghāsās (s. oben im Text) halte ich nicht für ein den verfallenen Menschen ersetzendes Abbild, sondern für ein Receptaculum seiner Schuldsubstanz (s. im Text). Auch daß das beim Somaopfer dem Agni und Soma dargebrachte Opfertier „eine Loskaufung der eigenen Person“ sei (Taitt. Saṃh. VI, 1, 11, 6), scheint mir unzutreffend. Ebensowenig glaube ich, daß z. B. beim Eselopfer dessen, der die Keuschheit verletzt hat (S. 332 f.), der Esel als Stellvertreter des Schuldigen stirbt; meine Deutung dieses Opfers s. unten S. 333 Anm. 1. Vgl. noch Lévi, *La doctrine du sacrifice* 130 ff.; Keith, *Veda of Black Yajus School* CVI.
c8.s2.6
Von anderem Wesen aber als solche Opfer und Gebete sind eine Reihe anderer Sühnhandlungen. Der hervortretendste Sühnakt des regulären Festkalenders gehört zum zweiten der drei viermonatlichen Feste, der um den Anfang der Regenzeit stattfindenden Feier der Varuṇapraghāsās. Mit Gerste, die im südlichen Opferfeuer, dem Feuer der unreinen und unheimlichen Verrichtungen, geröstet ist, wird ein Gebäck in Form von Tellern hergestellt, je ein Teller für jeden Hausgenossen, und einer darüber: dieser für die Ungeborenen, wie die Überlieferung vielleicht mit Recht erklärt. Die Gattin des Opferers wird nach ihren Buhlen gefragt: „mit wem hältst du es?“ — sie muß sie nennen oder wenigstens so viele Grashalme aufheben als sie Buhlen hat: eine Art Sündenbekenntnis als Teil der großen Sühnhandlung. „Gegen Varuṇa sündigt das Weib, wenn sie dem einen gehörend es mit dem anderen hält. Damit sie nicht mit einem Stachel im Herzen opfere, darum fragt er sie. Und durch das Geständnis wird die Schuld geringer, denn es herrscht Wahrheit: auch deshalb fragt er sie. Würde sie nicht bekennen, würde es ihren Verwandten schlecht gehen“ (Śatapatha Br. II, 5, 2, 20)¹. Nun wird die Frau zu den Opferfeuern geführt, tut das Tellergebäck in einer Korbschwinge auf ihr Haupt und opfert es ins Feuer — wieder ins südliche Opferfeuer — mit dem Spruch: „Was im Dorf, im Wald, in der Halle, was an unseren Sinnen wir für Schuld begangen haben, die opfern wir hier hinweg!“ Unter den weiteren Darbringungen derselben Feier begegnet eine an Varuṇa, mit Sprüchen, die das Erbarmen des Gottes anrufen: er möge nicht zürnen, nicht das Leben des Flehenden abschneiden²). Ein offenbar als sündentilgend zu verstehendes Bad, in dem der Opferer und seine Gattin einander den Rücken reinigen und nach dem sie neue Gewänder anlegen, macht den Beschluß.
c8.s2.7
¹ Wenn die Brāhmaṇastelle der Pflicht des Schuldbekenntnisses (vgl. Sāmavidhāna Br. I, 5, 15) eine an moderne Auffassungen anklingende ethische Deutung gibt (vgl. auch Manu XI, 227 f.), darf man bezweifeln, daß damit der ursprüngliche Sinn dieser Pflicht im Zusammenhang des alten Zauberritus getroffen ist. Vielleicht war der Gedanke der, daß an einer Schuld, die man verborgen hält, die Wirkung des schuldentfernenden Zaubers vorübergehen würde: durch die Nennung wird diese Wirkung auf die betreffende Schuld hingelenkt. — Über eine andere Bedeutung des Schuldbekenntnisses s. unten S. 327 f.
c8.s2.8
² Ṛgveda I, 25, 19; 24, 11 (siehe Āśvalāyana Śr. II, 17, 15; Śāṅkhāyana Śr. III, 14, 5).
c8.s2.9
Man sieht, wie hier neben dem Varuṇaopfer, bei dem das Erbarmen des Gottes erfleht wird, als hauptsächlichster Sühnakt in der Zeremonie mit dem Tellergebäck eine Handlung von ganz anderer Natur steht. Nur oberflächlich ist ihr der Charakter eines Opfers angeheftet; der hier und in ähnlichen Fällen begegnende Ausdruck „Wegopfern“ (*ava-yaj*) weist vor allem auf ein Wegtun hin, das die im Opferwesen befangene priesterliche Phantasie zu einem Opfern umgedeutet hat, ähnlich wie der nach dem gewöhnlichen Opfer vollzogenen Verbrennung solcher Gegenstände, die vermöge des von ihnen aufgenommenen Charakters der Geweihtheit nicht ohne Gefahr mit dem profanen Leben in Berührung gebracht werden können, die gleiche Umdeutung widerfahren ist. An den Tellern haftet die Schuld der Hausgenossen, an jedem einzelnen die Schuld einer Person; mit der Opferung, d. h. mit der Verbrennung der Teller ist die Schuld verbrannt.
c8.s2.10
Eine ähnliche Schuldverbrennung ist dem Ritual des Somaopfers eingefügt. Man tut Splitter vom Opferpfosten ins Feuer, je einen mit jedem der folgenden Sprüche: „Der von den Göttern begangenen Schuld Wegopferung bist du. Der von den Menschen ... von den Vätern ... der selbstbegangenen Schuld Wegopferung bist du. Für Schuld um Schuld bist du Wegopferung. Welche Schuld ich wissentlich und welche ich unwissentlich begangen habe, aller dieser Schuld Wegopferung bist du.“ Auch hier ist es klar: was Wegopferung genannt wird, ist in der Tat Wegbrennung, physische Vernichtung der Schuld, ohne Anrufung göttlicher Gnade¹).
c8.s2.11
¹ Das Material bei Caland-Henry, Agniṣṭoma 388. — Vom „Wegopfern“, das wir hier als magische Handlung antreffen (ebenso in bezug auf Schuld oder auf andere Gefahren an manchen anderen Orten. z. B. Taitt. Br. III, 10, 8, 2: „die tausend Fesseln ... die opfern wir durch des Opfers Wundermacht alle hinweg“; vgl. auch Taitt. Ār. IV, 11, 1 f.; 14, 1; V, 9, 1), kann an sich doch auch entsprechend dem oben erörterten Sinne geredet werden, daß durch das Opfer die Neigung des Gottes zum Strafen oder sonstigen Schaden beschwichtigt, seine Bundesgenossenschaft gegen drohendes Unheil gewonnen wird. So möchte ich es verstehen, wenn Ṛv. I, 133, 7 gesagt wird, daß der Somapresser alle Feindschaft der Götter hinwegopfert, oder wenn IV, 1, 5 Agni angerufen wird, „Varuṇa hinwegzuopfern“, oder wenn (mit dem Ausdruck *ava-īmahe*, der dem *ava-yaj* nahesteht) I, 24, 14 gesagt wird: „Wir flehen deinen Zorn, Varuṇa, hinweg durch Andacht, durch Opfer und Spenden.“
c8.s2.12
Wenn solche Sühnezeremonien in den Zusammenhang des höheren Kultus aufgenommen sind, wird man um so gewisser sein, in der Sphäre des niederen Kultus, unter den an die zufälligen Gelegenheiten des täglichen Lebens geknüpften Beschwörungen und Zauberhandlungen, ihnen in Menge zu begegnen. Die Zauberlieder des Atharvaveda und die zugehörigen rituellen Anweisungen des Kauśikasūtra bestätigen diese Erwartung. So wird die Entsühnung der Brüder beschrieben, die sich dadurch vergangen haben, daß der Jüngere sich vor dem Älteren verheiratet hat. An einem Wasser werden ihnen Fesseln von Schilfgras angelegt, ein Symbol der Fesseln der Schuld; darüber wird Weihwasser gegossen; darauf wirft man einige dieser Fesseln in den Schaum des Flusses und läßt sie fortschwimmen: „mit dem Schaum des Stromes verschwinde,“ redet der zugehörige Spruch ¹) das Übel an ²). — Wer die Unwahrheit geredet hat, soll Wasser schlürfen mit dem Spruch: „Was wir Unwahres geredet haben während der letzten drei Jahre³), vor all dem Unheil, vor aller Bedrängnis mögen die Wasser mich schützen“⁴). — Wen eine Krähe berührt oder mit ihrem Unrat verunreinigt hat — der gleich anzuführende Spruch macht deutlich, inwiefern dabei von Schuld die Rede sein kann —, den wäscht man oder bewegt einen Feuerbrand um ihn; dazu der Spruch: „Was hier der schwarze Vogel auffliegend fallen gelassen hat, vor all dem Unheil und aller Bedrängnis mögen mich die Wasser schützen. Was hier der schwarze Vogel abgewischt hat mit deinem Munde, o Nirṛti¹), von der Schuld löse mich Agni Gārhapatya“²).
c8.s2.13
¹ Av. VI, 113, 2. Dazu das Ritual Kauś. S. 46, 26 ff. (Caland, Ai. Zauberritual 153).
c8.s2.14
² Aus dem Ritual der drei Opferfeuer vergleiche man das Fortschwimmenlassen eines Gefäßes mit einer Zauberspeise beim Sautrāmaṇıopfer, mit Versen, die Abtun aller Sünde ausdrücken. Vaj. Saṃh. XX, 14 f.; Kāty. XIX, 5, 13.
c8.s2.15
³ Ein öfter wiederkehrender Zug: der Zauber erstreckt seine Wirkung auf eine bestimmte Zeit. „Was er innerhalb eines Jahres an Schuld begeht, opfert er damit hinweg.“ Taitt. S. VI, 6, 3, 1.
c8.s2.16
⁴ Av. X, 5, 22; Kauś. S. 46, 50.
c8.s2.17
¹ Die Göttin der Vernichtung. Es scheint gemeint: von sich abgewischt und mir angewischt.
c8.s2.18
² Av. VII, 64; Kauś. S. 46, 47 f.
c8.s2.19
So wirken Feuer und Wasser als schuldentfernende Mächte — das Wasser bald waschend, bald wegschwemmend. Andere Stellen des Atharvaveda lassen die Schuld und ihre Folgen durch Heilkräuter (VIII, 7, 3; X, 1, 12) oder Amulette (X, 3, 8) oder Zaubersprüche (V, 30, 4) vernichtet oder entfernt werden; sie wird weggetrieben (*apa-sū* VI, 119, 3), weggewischt (V, 30, 4) mit Hilfe der Pflanze Apāmārga („Wegwischung“)³), vor allem dadurch beseitigt, daß ein Gott — besonders Agni⁴) — von ihr löst, reinigt, sie wegwischt. Sozusagen als Korrelat solcher Reinigungsgebräuche gibt es dann Observanzen, deren Sinn offenbar ist, die Unreinheit des nicht Gereinigten scharf hervorzuheben. Der Mörder trägt den Schädel des Ermordeten wie eine Flagge; er trinkt aus dem Schädel; er trägt eine Eselshaut oder Hundehaut, die ihn jedem Begegnenden als schuldbeladen kennzeichnet; er lebt von Almosen, die er unter Namhaftmachung des auf ihm ruhenden Fluchs erbettelt hat⁵). Der Schüler, der die Pflicht der Keuschheit verletzt hat, trägt eine Eselshaut und lebt von Almosen, indem er seine Tat verkündet¹). Wer ein Vergehen gegen sein Weib begangen hat, trägt gleichfalls eine Eselshaut und lebt von Almosen, die er mit den Worten erbettelt: „Ein Almosen für den, der wider sein Weib gesündigt hat“²). Es scheint, daß bei diesen Vorschriften zum Teil die Rücksicht auf dritte Personen im Spiel ist, die davor gewarnt werden, sich mit dem Schuldbeladenen einzulassen³). Daneben aber vermute ich noch eine andere Bedeutung. Die Schuld, die vielleicht später gesühnt sein wird, hat zunächst Anspruch darauf, die Person des Schuldigen ganz in Besitz zu nehmen: diese Besitznahme findet in jenen Observanzen ihren sichtbaren Ausdruck⁴).
c8.s2.20
³ Diese Pflanze verdankt ihrem Namen (oder einer Ausdeutung ihres Namens?) die mannigfaltigsten Verwendungen im Zauberwesen zum „Wegwischen“ von Übel aller Art. Vgl. Zimmer. *Altind. Leben* 66; Henry, *La magie dans l’Inde antique* 181.
c8.s2.21
⁴ Av. VI, 119 (Agni Vaiśvānara), VII, 64, 2 (Agni Garhapatya, s. oben); XII, 2, 11. 12; XIV, 2, 59 ff. (zusammen mit Savitar); s. auch Rv. X, 164. 3. — Die Maruts Av. VII, 77, 3; Viśvakarman It, 35, 3; Puṣan VI, 112, 3; 113, 2; alle Götter VI, 115; usw. — Bei der Zeremonie der „Allsühne“ (*sarvaprāyaścitta*) stehen Agni und Varuṇa im Vordergrund (Kāty. XXV, 1, 11; vgl. Hiraṇy. *G.* I, 3, 6).
c8.s2.22
⁵ Āpastamba Dharm. I, 9, 24, 11; 10, 28. 21 f.; Gautama XXII, 4, Baudhāyana Dh. II, 1, 1, 3; Manu XI, 72. Mehrere dieser Stellen schreiben vor, daß der Schuldige einen Bettfuß als Stab tragen soll (vgl. auch Manu XI, 105); auch dies muß — zweifelhaft aus welchem Grund — ein Zeichen der Schuldbeladenheit sein. — Über Esel und Hund als unreine Tiere vgl. Pañc. Br. XXI, 3, 5; Āpastamba Dh. I, 3, 10, 17. — Da böse Dämonen als aus Schädeln trinkend vorgestellt wurden (Hiraṇy. G. II, 3, 7), sollte vielleicht der Mörder, der dasselbe tat, sich damit gewissermaßen als ein Rakṣas bekennen.
c8.s2.23
¹ Gautama XXIII, 17 f.; Pāraskara III, 12, 8; Manu XI, 12, 2. Siehe unten S. 333, wo weitere Materialien mitgeteilt sind.
c8.s2.24
² Āpastamba Dh. I, 10, 28, 19.
c8.s2.25
³ Wie auch vielfach dem Schuldigen abgesondertes Wohnen, Sichzurückziehen von menschlichem Verkehr u. dgl. zur Pflicht gemacht wird (Āpastamba Dh. I, 9, 24, 13; 10, 28, 13; 10, 29, 1; Manu XI, 47 usw.).
c8.s2.26
⁴ Wenn das Tragen des Hunde- oder Eselfells, wie es in diesen Vorschriften erscheint, nach einem Ausdruck für die Anerkennung der Schuld seitens des Schuldigen und Verkündigung ihrer an alle Begegnenden aussieht, so ist damit doch die Vermutung vereinbar, daß der Gebrauch aus dem Tragen des Felles des Opfertiers — in diesem Fall eines Sühnopfertiers — hervorgegangen sein könnte (vgl. R. Smith, *Religion of the Semites* I, 416 f.): in der Tat hat der Schüler, der die Keuschheit verletzt hat, ein Eselopfer zu bringen (vgl. das unten S. 332 f. Gesagte).
c8.s2.27
Was die oben erwähnten Verfahrensweisen zur Beseitigung der Schuld wie Wegbrennen, Abwaschen u. dgl. anlangt, so sieht man, daß es dieselben sind, durch die auch eine Krankheit weggezaubert wird. Es handelt sich eben um Denkformen eines Zeitalters, das in der Schuld vor allem eine anhaftende schädliche Substanz sieht und sie deshalb wie andere Schädlichkeiten behandelt. Daher umfaßt auch der Terminus der vedischen Sprache, welcher der Bedeutung der Sühnung am nächsten kommt, *prāyaścitti* oder *prāyaścitta*¹), in der Tat mehr: es fällt darunter das Opfer, das zu bringen, oder was sonst zu tun ist im Fall von Verbrechen oder Vergehen, von Vernachlässigung sakraler Pflichten, von allen verschuldeten oder unverschuldeten Störungen des normalen Opferlaufs, aber auch von sonstigen Ereignissen aller Art, die drohendes Unglück anzeigen: wie wenn die Gattin oder die Kuh Zwillinge gebiert, oder wenn jemand von sich als einem Toten sprechen hört, und was die unzählbaren Portenta oder ähnlichen Vorfälle mehr sind²), in deren Behandlung, den eigenen Vorteil nicht vernachlässigend, die Phantasie der Brahmanen der ihrer westlichen Kollegen den Rang streitig machte.
c8.s2.28
¹ Noch nicht im Ṛgveda. Der Wortbedeutung nach wohl „Sorge für Befriedigung“. Vgl. zu diesem Begriff v. Negelein, *JAOS.* XXXIV, 233.
c8.s2.29
² Für die Sonne vollzogen, als sie verfinstert war, die Götter eine *prāyaścitti*. Kaṭhaka XI, 5.
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