Der Jainismus: Eine indische Erlosungsreligion c10: Fünfter Abschnitt. Gesellschaft
Der Jainismus: Eine indische Erlösungsreligion c10
- Language
- German
Contents
- c10.s1 I. Die Grundlagen der Gesellschaft — 3 parts
- c10.s2 II. Geistlichkeit und Laienschaft — 3 parts
- c10.s3 III. Die Sekten — 2 parts
Fünfter Abschnitt. Gesellschaft
I. Die Grundlagen der Gesellschaft
1. Der Jainismus als „Weltreligion“
c10.s1.t1.1
Der Jainismus ist universalistisch; seiner eigenen Theorie nach ist er eine Weltreligion, die alle Wesen zu umfassen sucht. Nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, Götter und Höllenbewohner können seine Lehren in sich aufnehmen. Götter aller Klassen können den Jaina-Glauben besitzen, denen der über die Graiveyakas hinausliegenden Klassen ist er stets eigen. Daß Höllenwesen Jainas seien können, wurde bereits S. 232 erwähnt. Alle voll entwickelten Tiere mit 1 bis 4 Sinnesorganen sind irrgläubig, desgleichen auch die unvernünftigen mit 5 Sinnen; die unentwickelten von ihnen können hingegen unter Umständen für eine kurze Zeit das „Sâsvâdana-samyaktva“ (s. S. 180) besitzen. Vernünftige Tiere mit 5 Sinnen können teilweise oder ganz im Besitze des rechten Glaubens sein und sogar in gewissem Umfange Selbstzucht üben. Oben S. 294 wurde bereits von einem frommen Elefanten gesprochen; eine andere berühmte Geschichte von einem Tier, das den wahren Glauben besaß, ist die Legende von dem Frosch, der, als Mahâvîra in Râjagriha predigte, die Erinnerung an frühere Geburten erlangte und sich anschickte, die Füße des Heiligen durch Darbringung einer Blume zu verehren. Bevor er sein Vorhaben ausführen konnte, wurde er von dem Fuße eines vorübergehenden Elefanten zerdrückt, mit Rücksicht auf seine Frömmigkeit aber sofort als Gott wiedergeboren¹.
c10.s1.t1.2
Wenn die Pforten des Jaina-Glaubens sogar den Tieren offenstehen, so wendet er sich natürlich erst recht an alle Menschen ohne Unterschied von Rasse und Kaste. In den stereotypen Einleitungen zu den Predigten Mahâvîras wird stets hervorgehoben, daß er Ariern und Nichtariern das Gesetz verkündete. Es waren und sind daher, wie G. Bühler² bemerkt, „Bekehrungen von Leuten niedriger Kaste, wie Gärtnern, Färbern usw. selbst heutigen Tages nicht ungewöhnlich“. Daß sich die Mission der Jainas nicht nur auf die der Hindu-Kultur angehörigen Nationen erstreckte, sondern darüber hinaus auch die unzivilisierten nicht-arischen Stämme zu gewinnen suchte, wird nicht nur im Kanon des öfteren hervorgehoben, sondern ergibt sich auch aus Berichten der Jaina-Historiker. So erzählt Hemacandra von dem Kaiser Samprati (s. S. 37), er habe, um dem Jainismus unter den Wilden Verbreitung zu verschaffen, Niederlassungen von Mönchen in unzivilisierten Gegenden errichtet. Um zu veranlassen, daß die Sâdhus von der Bevölkerung alles erhielten, dessen sie zum Leben bedurften, habe er sich der List bedient, bevor die Asketen ihre Expedition begannen, Beamte in der Kleidung von Mönchen in die zu missionierenden Gebiete zu senden. Diese hätten dann den Wilden anbefohlen, bestimmte Speisen und andere Dinge, wie sie die Mönche gebrauchten, den Steuereinnehmern zu liefern, die von Zeit zu Zeit bei ihnen erscheinen würden. Samprati schickte dann die Mönche als die angeblichen Zöllner in die Länder der Ândhras und Dramilas, die dann dort auch alles vorfanden, das sie zum Leben nötig hatten³.
c10.s1.t1.3
Daß die Jainas ihre Propagandatätigkeit auch auf die in Indien eingewanderten Mlecchas (Barbaren) ausdehnten, geht aus der Legende von Kâlakâcârya, dem Apostel der Skythen, hervor (s. S. 43), sowie aus dem Bericht von der angeblichen Bekehrung des großen Mogulkaisers Akbar (s. S. 66). Daß noch in der Gegenwart Muslime mitunter in Jaina-Gemeinden Aufnahme finden, bezeugt G. Bühler, der berichtet, daß ihm einige Fälle dieser Art im Jahre 1876 als große Triumphe des Glaubens von den Jainas in Ahmedâbâd mitgeteilt worden seien⁴.
c10.s1.t1.4
Sogar außerhalb der Grenzen Indiens haben Jaina-Missionare den Glauben zu verbreiten gesucht. Dies ergibt sich aus einer Notiz des chinesischen Pilgers Hiuen Tsiang (629—645) über das Vorkommen von Digambaras in Kiapishi (Kapisha)⁵ und aus der Legende, nach welcher Haribhadras (8. Jh.) Schüler Hansa und Paramahansa von den Buddhisten in Tibet (Bhota) ermordet wurden⁶, sowie aus den von A. Grünwedel übersetzten tibetischen Berichten über Kucâ⁷. Dem Glaubenseifer der Sendboten von Mahâvîras Lehre setzte auch das Meer keine Schranken. In Märchen wird des öfteren erzählt, daß die Bewohner ferner Inseln zum Jainismus bekehrt wurden, und die Digambaras behaupten, 1500 Kos von Jaipur entfernt, jenseits von Râmeshvara, befände sich im Ozean eine fabelhafte Insel Jainabhadrî, die ein Hauptsitz der Jaina-Gelehrsamkeit sei⁸. Eine Sage will sogar wissen, daß es vor Mohammed Jainas in Arabien gegeben habe⁹. Daß Jaina-Gedanken von Seefahrern in der Vergangenheit nach dem Auslande gebracht wurden, ist bei dem Umfange des Handels der Jaina-Kaufleute nicht unwahrscheinlich; wir werden später von dem arabischen Philosophen Abu-l-‘Alâ al Ma‘arrî zu handeln haben. In der Gegenwart haben die Jainas in den Ländern des Westens für ihre Ideen zu wirken versucht und, wie S. 79 ausgeführt wurde, sogar in England und Amerika Konvertiten gemacht.
c10.s1.t1.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Jainismus keine nationalen Schranken kennt, wie z. B. der Hinduismus. Er wendet sich an Menschen jedes Volkes und Standes, die fähig sind, seine Lehre in sich aufzunehmen.
2. Das Kastenwesen
c10.s1.t2.1
Die Zugehörigkeit von Wesen aller Art zum Jainatum bedingt keine Ranggleichheit unter ihnen. Die Gesamtheit alles Jîvas zerfällt in vier Daseinsstufen, in Götter, Menschen, Tiere und Höllenwesen. Eine jede derselben weist eine große Anzahl von Klassen auf, die genau voneinander geschieden werden, und die einzelnen Klassen zerfallen wieder in Unterklassen. Auch die Menschen gliedern sich in verschiedene Gruppen. Gleich dem Hinduismus teilt auch der heutige Jainismus die Menschheit in eine Anzahl von Kasten (Varna), die wieder in zahlreiche Unterkasten (Jâti) zerfallen. Die drei obersten Kasten werden als „zweimal geborene“ bezeichnet, weil ihre männlichen Mitglieder durch eine besondere Weihe, bei der sie mit einer heiligen Schnur umgürtet werden (oder wenigstens umgürtet werden sollten), eine zweite, geistige Geburt erleben. „Zweimal geboren“ sind die Kasten der Brahmanen oder Priester, der Kshatriyas oder Krieger und der Vaishyas oder Kaufleute. Diesen Bevorzugten stehen an ritueller Reinheit nach die Kasten, welche nicht des Sakraments der Umkleidung mit der Schnur teilhaftig werden können, die vierte (caturtha) Kaste der Shûdras, die fünfte (pancama) Kaste der sog. „Pancamas“ und die große Zahl der Barbaren (Mlecchas), d. h. der Menschen, die außer- und deshalb unterhalb des indischen Kastensystems stehen, wie Mohammedaner, Christen usw.
c10.s1.t2.2
Die heutige Gliederung der Menschheit in Kasten und Unterkasten hat, so lehren die Jaina-Theologen, nicht immer geherrscht. In den ersten, glücklichen Zeitaltern unserer Weltperiode standen die Menschen einander alle gleich. Erst zur Zeit Rishabhas trat die Scheidung in Kasten ein, und zwar soll es zuerst drei Kasten gegeben haben: die Kshatriyas, welche die Menschheit mit der Waffe schützen sollten, die Vaishyas, welche dem Handel, dem Ackerbau und der Viehzucht obzuliegen hatten, und die Shûdras, deren Pflicht es war, die mannigfaltigsten Dienste zu verrichten. Die Shûdras zerfielen in zwei Gruppen: in Handwerker und andere. Die ersteren waren entweder „berührbar“, d. h. rituell rein (wie Barbiere), oder unrein (wie solche, die gesondert von anderen wohnen müssen). Unter Bharata erfuhr das Kastenwesen seine weitere Ausbildung. Bharata rief den Brahmanenstand ins Leben, indem er fromme Männer damit beauftragte, sich dem Studium der heiligen Überlieferung und der Ausführung der religiösen Zeremonien zu widmen¹⁰.
c10.s1.t2.3
Die Nachkommen jener Männer, denen von Rishabha und Bharata ihre festumgrenzten Pflichten auferlegt worden waren, sind die Angehörigen der heutigen Kasten, gleichgültig, ob sie heute noch dem Jaina-Glauben angehören oder ihn verloren haben, wie dies namentlich bei den Brahmanen der Fall ist, die im Laufe der Zeit in Unglauben verfielen und sich von der Lehre der Tîrthankaras lossagten. Die vier Kasten der Brahmanen, Kshatriyas, Vaishyas und Shûdras teilten sich in der Folgezeit in eine Reihe von Unterkasten und durch unerlaubte Verbindungen von Mitgliedern verschiedener Kasten entstanden weiterhin noch Kasten, die unter der der Shûdras stehen.
c10.s1.t2.4
An dieser Darstellung der Jainas ist jedenfalls soviel richtig, daß das heute in Indien herrschende Kastenwesen das Ergebnis einer langen Entwicklung ist. In welcher Weise und unter welchen Einflüssen es sich zu seiner gegenwärtigen Form herausgebildet hat, läßt sich vorläufig noch nicht übersehen. Daß in den älteren historischen Zeiten des Jainismus noch nicht die heutige Zerklüftung der Gesellschaft in eine Unzahl von „Jâts“ bestand, die weder miteinander essen noch untereinander heiraten dürfen, ist gewiß. Die vier Varnas scheinen damals Stände, und die Zugehörigkeit zu ihnen scheint ursprünglich mehr durch den Beruf als durch die Abkunft bedingt gewesen zu sein. Nach dem Ausweis der Gesetzbücher waren Heiraten unter den Mitgliedern verschiedener Kasten nicht selten. So enthält die „Bhadra-bâhu-Sanhitâ“ in Vers 31 ff. Vorschriften über die Erbteilung unter Söhne eines Mannes, der mit Frauen aus verschiedenen Kasten verheiratet war. Auch die soziale Achtung der verschiedenen Kasten war bei den Jainas in alter Zeit eine andere als bei den heutigen Hindus. Dem anti-brahmanischen Charakter ihrer Religion entsprechend billigten sie den Kshatriyas die erste Stellung in der Gesellschaft zu und betrachteten die Brahmanen als tief unter diesen stehend. Einen klaren Ausdruck findet diese Tatsache in der Shvetâmbara-Legende von der Geburt Mahâvîras, der erst als Brahmanensohn zur Welt kommen sollte, dann aber in den Mutterleib einer Königin übertragen wurde, weil Indra sich überlegte, daß Tîrthankaras „nicht in kleinen Familien, in niedrigen Familien, in armen Familien, in Bettler-Familien, in Brahmanen-Familien“ geboren werden, sondern nur „in hohen Familien, in edlen Familien, in königlichen Familien“11.
c10.s1.t2.5
Heutigen Tages gibt es bei den Jainas eine große Zahl von Kasten (Jâti), d. h. von durch einen gemeinsamen Namen gekennzeichneten endogamen Gruppen von Personen, welche die gleiche traditionelle Beschäftigung ausüben, ihren Ursprung auf eine bestimmte menschliche oder göttliche Persönlichkeit zurückführen und durch feste, vererbte Rechte, Pflichten und Anschauungen miteinander verbunden sind. In ihrem Wesen haben diese „Jâtis“ mit den „Varnas“ der alten Zeit nur wenig gemein, theoretisch wird ein Zusammenhang zwischen beiden in der Weise hergestellt, daß die heutigen Jâtis unter die einzelnen „Varnas“ rubriziert werden und als Unterabteilungen derselben gelten. Die heutigen Kasten bilden fest organisierte Körperschaften, die das Privatleben ihrer Mitglieder durch ihre Vorschriften über Ehe, Speise und Vermeidung ritueller Unreinheit bis ins kleinste regeln. Über die strenge Durchführung der Kastengesetze wacht ein besonderer Ausschuß (Pancâyat): Verstöße gegen die Kastenordnung werden von diesem durch Verhängung von Strafen geahndet. Solche Strafen bestehen in der Ausführung bestimmter Sühnezeremonien, Veranstaltung eines Festessens für die Kastengenossen, Zahlung einer Geldsumme an ein Tierasyl oder eine andere mildtätige Anstalt u. a. In schwerwiegenden Fällen kann auf Ausstoßung aus der Kaste erkannt werden; neben gröblicher Verletzung der Kasteninteressen ist heute eine Nichtbeachtung der Speisegesetze, eine verbotene Heirat und eine Reise über den Ozean ein hinreichender Grund für die Exkommunikation. Der Verlust der Kastenzugehörigkeit bedingt vielfach gesellschaftlichen Boykott und geschäftlichen Ruin. So wurde ein Visâ-shrîmâlî in Ahmedâbâd, der eine Witwe geheiratet hatte, aus seiner Kaste ausgestoßen. Die Tuchhändler-Innung (Mahâjan) von Ahmedâbâd, die aus Mitgliedern verschiedener Kasten und sowohl aus Jainas wie Vaishnavas besteht, schloß ihn daraufhin auch sofort vom Handel aus, und der Unglückliche war deshalb gezwungen, seinen Laden zuzumachen und die Stadt zu verlassen¹². Manche Verfehlungen lassen sich durch Ableistung entsprechender Bußen wieder gutmachen; vielfach ist es auch möglich, die strengen Vorschriften der Kaste in geschickter Weise zu umgehen. Die Reise über das „schwarze Wasser“, d. h. das Meer, halten die Jainas heute, ebenso wie die Hindus, für ein Vergehen gegen die Kastengesetze — im Gegensatz zu ihren Vorfahren, die große Handelsreisen über den Ozean ausführten. Jainas, welche Europa oder andere ferne Länder besuchen wollen, verfahren deshalb in der Weise, daß sie eine Pilgerreise nach Shatrunjaya oder einem anderen Wallfahrtsorte antreten. Von hier aus geht es dann zum Hafen und zu Schiff nach dem Platze über See. Ist der längere Aufenthalt in der Fremde beendet, so kehrt der Jaina über den Wallfahrtsort wieder in seine Heimat zurück und ist so gesichert, da er, obwohl natürlich jeder weiß, wo er so lange gewesen ist, offiziell eine Pilgerreise gemacht hat.
c10.s1.t2.6
In neuerer Zeit sind unter den aufgeklärten Jainas Bestrebungen entstanden, welche eine Durchbrechung der starren Schranken des Kastenwesens versuchen. So wird berichtet, daß über hundert Leute aus den Kasten der Caturthas und Pancamas sich durch eine schriftliche Erklärung verpflichteten, künftig einen Unterschied zwischen beiden Kasten nicht mehr anzuerkennen. Der Pakt gewann auch sofort eine praktische Bedeutung, indem ein Pancama A. B. Latthe seine Nichte Shermatibai mit einem Caturtha-Knaben verheiratete¹³. Vielfach haben die Reformer eine soziale Einigung unter den verschiedenen Kasten dadurch herzustellen versucht, daß sie Essen veranstalteten, an welchen Männer aus den verschiedenen Jâts teilnahmen und so öffentlich ihren Willen zur Überbrückung der trennenden Gesetze bekundeten. Alle diese Bestrebungen, so lobenswert sie auch sein mögen, haben bisher freilich nur geringen Erfolg gehabt, da die meisten Jainas an den alten Traditionen hängen, denn die Jainas ,,are more than Hindu in the strictness of their caste exclusiveness" ¹⁴.
c10.s1.t2.7
Im Folgenden gebe ich eine kurze Übersicht über die wichtigsten Kasten, in welche die Jainas der Gegenwart zerfallen; dieselbe erhebt natürlich in keiner Weise den Anspruch, vollständig zu sein und die verwickelten Verhältnisse erschöpfend darzustellen.
c10.s1.t2.8
Die Zahl der Jaina-Brahmanen ist heute nur gering. Es gibt deren noch in Süd-Indien¹⁵; im Census haben sich auch einige Personen als solche eingetragen¹⁶. Die Pàndes in Baroda sollen ursprünglich Shrimâli-Brahmanen gewesen sein, die aus Marvâr eingewandert waren und dann später von Kumârapâla zum Jainismus bekehrt wurden¹⁷. Die Bhojaks und Sevaks in Râjputânâ rechnen sich zu den Brahmanen, doch werden sie von diesen nicht voll anerkannt, weil sie in Jaina-Tempeln den Kult wahrnehmen. Die Ministranten in den Gotteshäusern der Shvetâmbaras sind zwar zum Teil Brahmanen, aber keine Jainas, obwohl sie zur Ausführung der vorgeschriebenen Jaina-Riten angestellt sind¹⁸. Der merkwürdigen Erscheinung, daß Personen sich beruflich im Kultus einer bestimmten Religion betätigen, ohne dieser selbst anzugehören, begegnen wir in Indien öfter, so sind z. B. die Rabâbîs, welche im Tempel von Amritsar Musik machen, keine Sikhs, sondern gehören einer mohammedanischen Spielmannsgilde an. Jainas, welche an der Westküste, zum Teil erblich, sakrale Funktionen vollziehen und das Amt eines „Upâdhyâya“ innehaben, sind zumeist keine Brahmanen¹⁹.
c10.s1.t2.9
Die Kshatriyas, aus deren Kreisen der Jainismus hervorgegangen ist, sind heute noch unter den Jainas vertreten. So fand Buchanan um 1801 einige Fürsten, die dem Jainismus angehörten²⁰, und auch heute gibt es deren noch (z. B. der mediatisierte Cautar in Mûdabidire). Einige Kaufmannskasten erheben den Anspruch, râjputischen Ursprungs zu sein²¹.
c10.s1.t2.10
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Jainas gehört in der Gegenwart wie schon seit Jahrhunderten dem Stande der Kaufleute, der Baniyâs an. Kaufmannskasten gibt es in großer Zahl. Von ihrem Heimatsorte aus haben sich manche von diesen in Verfolgung ihrer Handelstätigkeit über große Teile Indiens verbreitet. Zu den vornehmsten Kaufmannskasten West-Indiens gehören die Shrîmâlis²², Porvâls²³ und Osvâls, die von dem Solanki-Klan der Agnikula-Râjputen abzustammen behaupten und deshalb vielleicht eine starke Beimischung skythischen Blutes aufweisen²⁴. Shrîmâlis und Porvâls scheinen ursprünglich eine Gemeinschaft gebildet zu haben, nach ihrer Kastenlegende stammen sie aus der jetzt in Trümmern liegenden Stadt Shrîmâl oder Bhînmâl in Marvâr. Hier soll sie die Göttin Mahâlakshmî, die sie noch jetzt als ihre Stammesgottheit verehren, aus ihrem Zeh oder aus einer Blumengirlande geschaffen haben²⁵. Die Osvâls sind aus den Shrîmâls hervorgegangen, wie die folgende Legende berichtet. Der Shrîmâl-König Desal erlaubte nur Millionären das Wohnen innerhalb der Mauern seiner Stadt. Einige Unzufriedene verließen deshalb unter Führung von Desals Sohn Jayacandra das Stadtgebiet und ließen sich in einem anderen Orte nieder, den sie Osa nannten. Die Bewohner, zumeist Râjputs, waren ursprünglich Shiva-Verehrer. Der Jaina-Mönch Ratnasûri bekehrte Jayacandra und seine Untertanen zum Jaina-Glauben; dies geschah angeblich im August 166 n. Chr. Andere Legenden verlegen den Ursprung der Shrîmâls und Osvâls in die Zeit des Heiligen Prabhava (gest. angeblich 397 v. Chr.) 26.
c10.s1.t2.11
Eine andere Kaufmannskaste ist die der Agarvâls. Diese sollen entweder aus Agar bei Ujjain herstammen oder Nachkommen eines Königs Agrasena sein, der in Sirhind herrschte und dessen Hauptstadt Agraha (im Fatehbad Tahsil, Distr. Hissar, Panjâb) war27.
c10.s1.t2.12
Andere Kasten dieser Art sind die Khandarvâls und Bahirvâls, die Ummads, deren Hauptsitz Sâgvâda bei Dungarpur (Râjputâna) ist, u. a. Diese Kasten zerfallen zumeist wieder in Unterkasten, so in „Visâs“ und „Dasâs“; die Entstehung dieser beiden Abteilungen wird verschieden erklärt28, nach Sir A. Baines29 sollen die letzteren einen höheren Prozentsatz von niederem Blut aufzuweisen haben, als die ersteren. Bei einigen von diesen Kasten geht die Teilung noch weiter, so werden bei den Shrîmâls in Gujarât neben Visâs und Dasâs noch Lâdvâs unterschieden, welche als die niedrigst stehende Gruppe angesehen werden. Die Visâ Shrîmâls zerfallen dann weiter noch in 7, die Dasâ Shrîmâls in 3 Untergruppen. Visâs und Dasâs können wohl miteinander essen, aber nicht untereinander heiraten.
c10.s1.t2.13
Sehr bemerkenswert ist der Umstand, daß nicht alle Mitglieder der Kasten der Shrîmâls usw. Jainas sind. Bei den Shrîmâls in Gujarât z. B. sind die Visâs alle Jainas, von den Dasâs ist ein Teil dem Jaina-Glauben, ein Teil dem Vishnuismus zugetan30. Einen charakteristischen Beleg für die in Indien anzutreffende Erscheinung, daß Kastenschranken stärker sind als religiöse, liefert die Tatsache, daß Dasâ Shrîmâl Shrâvakas (Jainas) wohl mit Dasâ Shrîmâl Mesharis (Vaishnavas) Eheverbindungen eingehen und umgekehrt, daß aber eine Heirat zwischen Dasâ Shrîmâl Shrâvaks und Visâ Shrîmâl Shrâvaks ausgeschlossen ist.
c10.s1.t2.14
Von Kaufmannskasten seien weiterhin genannt: die Svahitvâls in Mahârâshtra, Nevads (Haidarâbâd), Kambojas (in Telingana bis nördlich nach Benares und Nâgpur³¹).
c10.s1.t2.15
Als Großkaufleute und Bankiers haben die Jaina-baniyàs im Geschäftsleben besonders von Gujarât eine so bedeutsame Stellung eingenommen, daß ihnen von den Kaufleuten anderer Konfessionen in der Handelsgilde der Vorrang eingeräumt wurde. Die Vaishnava-Kaufleute von Ahmedâbâd leisteten deshalb früher Zahlungen zugunsten der Pânjrâpols (S. 335) der Jainas und schlossen an Jaina-Feiertagen ihre Läden — ein Brauch, der in letzter Zeit aber in Abnahme gekommen ist. Das große Ansehen, dessen sich die Inhaber der großen Jaina-Firmen erfreuten, dokumentiert sich deutlich darin, daß die erblichen Vorsitzenden des Rats der Handelsgilde aus ihrer Mitte genommen wurden. In Ahmedâbâd z. B. ist der Inhaber der einflußreichen Ehrenstellung des „Nagar Sheth“, der „Stadtkaufmann“, seit vielen Generationen ein Jaina. Die aus der Würde eines „Nagar Sheth“ fließenden Rechte und Pflichten sind sehr mannigfach. Wenn z. B. Dürre herrscht, so hat er feierlich für die Stadt Buße zu tun, indem er diese umwandelt und Milch ausschüttet, um Indra zu versöhnen. Manche Nagar Shets haben sich um ihre Heimatstadt große Verdienste erworben. So rettete Kushalcand Lakshmîcand 1725 die Stadt Ahmedâbâd vor der Plünderung durch die Marâthen. Aus Dankbarkeit erkannten ihm alle Gilden das Recht zu, 1/4 v. H. des Wertes all der Waren für sich zu erheben, die in dem städtischen Stapelplatz gewogen worden waren. Indische Fürsten ließen ihm und seinen Nachkommen eine Reihe von Auszeichnungen zuteil werden, so das Recht, auf einem Staatsstuhl zu sitzen, einen Baldachin zu benutzen, sich Fackeln voraustragen zu lassen u. a.³².
c10.s1.t2.16
Angehörige der besprochenen Kaste, welche man wohl als die Aristokratie unter den Jainas ansehen darf, betätigen sich nicht nur als Kaufleute, sondern auch als Juristen und Verwaltungsbeamte. Handelsgeschäfte betreiben andererseits auch Jainas, welche den nicht „wiedergeborenen“ Ständen angehören, so Caturthas (Shûdras) und Pancamas.
c10.s1.t2.17
Der kaufmännische Beruf wird von den meisten Jainas wahrgenommen, weil er derjenige ist, bei welchem sie am wenigsten mit ihrem Prinzip der „Ahinsâ“, des Nichtverletzens von Lebewesen, in Konflikt kommen können. Es gibt aber auch Jainas, welche ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit erwerben, bei der sie es nicht verhindern können, daß allerlei Tiere von ihnen getötet werden, wie dies z. B. unbeabsichtigt beim Pflügen geschehen muß. Im Distrikt Satâra der Bombay-Präsidentschaft³³, ebenso in Bijâpur³⁴ gibt es zahlreiche Jaina-Landleute, die jede Art der Feldarbeit eigenhändig und mit Hilfe ihrer Frauen betreiben. Auch die Sadas in den Distrikten Bangalor und Tumkur des Fürstentums Maisûr sind Bauern, ja sie waren früher sogar des öfteren Soldaten³⁵. Als andere Berufe, die von Jainas ausgeübt werden, seien genannt: Weberei (die Gadiyas in Maisûr³⁶), Kattundruckerei (Bhâusârs in Baroda³⁷), Schneiderei (die Shimpis im Distr. Ahmedâbâd und in Khândesh³⁸), Goldschmiedekunst (Sonârs in Khândesh³⁹), Kupferschmiedekunst (die Bogârs in Bijâpur und Haidarâbâd, Kasârs in Kolhapur und Bhopâl⁴⁰). In Kolhapur gab es früher auch Jainas, die Barbiere, Wäscher u. a. waren, doch haben die Angehörigen dieser Berufe jetzt aufgehört, Jainas zu sein⁴¹.
c10.s1.t2.18
Wenn, wie aus dem Gesagten ersichtlich, die Jainas heute noch Personen der verschiedensten Berufszweige und Leute aus allen Ständen der indischen Gesellschaft, von den Brahmanen bis zu den Shûdras (Caturthas) und den Angehörigen der 5. Kaste (Pancamas) hin in ihren Reihen zählen, so erhält die ganze Religion doch vor allem dadurch ihr besonderes Gepräge, daß der größte Teil ihrer Mitglieder Kaufleute sind und seit Jahrhunderten Kaufleute waren. Ihre friedfertige, Kriegen und Unruhen aus religiösem wie geschäftlichem Interesse gleich abholde Gesinnung machte die Jainas von jeher zu staatserhaltenden Bürgern; ihr dank der durch Generationen erworbenen Geschäftstüchtigkeit aufgehäufter Reichtum gab ihnen eine wirtschaftliche Machtstellung, die ihnen auch heute noch, trotz ihrer zahlenmäßigen Schwäche, einen nicht unbedeutenden Einfluß im politischen und sozialen Leben Indiens sichert.
c10.s1.t2.19
Die Zahl der Angehörigen des Kaufmannsstandes ist unter den Jainas deshalb besonders groß, weil die Mitglieder von Kasten, deren Beschäftigung nicht mit den Geboten der Jainas harmonierte, sich mit ihrem Übertritt zur Gemeinde Mahâvîras dem Handel zuwandten. Diese Konvertiten werden dadurch aber nicht zu Angehörigen anderer Kasten, sondern behalten ihre frühere Kaste bei. Wenn ein solcher heiraten oder für seine Kinder Eheverbindungen abschließen will, so entnimmt er seine Braut oder die seiner Söhne bzw. den Gatten seiner Tochter stets seiner alten Kaste. Der als Verkäufer von Handschriften bekannte Sheth Bhagvândâs Kevaldâs war z. B. seiner Kaste nach ein Bhâusâr, d. h. Färber. Seine Vorfahren hatten bei ihrer Bekehrung zum Jainatum ihre bisherige, von Mahâvîra verbotene Beschäftigung aufgegeben und waren Kaufleute geworden. Die Familie hatte aber nach wie vor Konnubium mit den Bhâusârs von Khedâ, die nicht Jainas, sondern Vaishnavas sind 42.
c10.s1.t2.20
Diese Tatsache beleuchtet aufs klarste die eigenartigen Verhältnisse, die das Kastenwesen in Indien geschaffen hat: die Anhänger der Jaina-Religion sind genötigt, Mitglieder einer anderen Religionsgemeinde zu heiraten, weil der allmächtige Kodex der Kaste es nicht gestattet, daß sie in verwandtschaftliche Beziehungen treten zu Familien, die ihrer eigenen religiösen Überzeugung nahe stehen.
3. Staat und Recht
c10.s1.t3.1
Da die Jainas zur Zeit, da ihr Glaube in Blüte stand, zahlreiche Könige und Fürsten zu den Laienanhängern ihrer Kirche zählten und die Lehre der Tîrthankaras in einer Reihe von Reichen den Rang einer Staatsreligion innehatte, haben sie auch über Staat und Recht besondere Anschauungen entwickelt und diese zu einem System ausgebildet. In der Hauptsache decken sich ihre Lehren mit denen der brahmanischen Staatsphilosophen; es erübrigt sich daher, an dieser Stelle die in den Jaina-Nitishâstras niedergelegten Theorien im einzelnen zu erörtern.
c10.s1.t3.2
Ich begnüge mich deshalb hier damit, nur kurz die allgemeinen Grundzüge zu skizzieren und das speziell Jainistische hervorzuheben.
c10.s1.t3.3
Staatskunst und Rechtswesen gehen nach den Jainas auf den 1. Tirthankara, Rishabha, zurück (vgl. S. 266) und wurden von dessen Sohn Bharata weiter übermittelt. Ihrem königlichen Ursprung entspricht, wenn die politische Philosophie der Jainas die Regierung ohne weiteres mit dem König identifiziert. Wenn der große indische Macchiavell, Kautilya oder Cânakya, den ja die Jainas auch als einen der ihrigen in Anspruch nehmen, in seinem „Arthashâstra“ gelehrt hatte, „der König ist der Staat“¹³, und ihn damit als das wichtigste und die Zusammenfassung aller 7 Elemente der Herrschaft (König, Minister, Land, Festung, Schatz, Heer (mit seinen 4 Bestandteilen: Elefanten, Rosse, Reiter und Fußvolk) und Bundesgenossen) bezeichnet hatte, so gilt dieser Satz auch für den Jaina-König. Die Machtfülle, die dem Herrscher zugesprochen wird, und die fast göttliche Stellung, die er einnimmt, machen ihn für das Wohl und Wehe des Landes und der Untertanen verantwortlich. Soll er seiner hohen Aufgabe gerecht werden, so muß er die fünf Funktionen erfüllen, die Hemacandra in einem Zitat als die fünf „Opfer“ der Monarchen bezeichnet: Er muß die Bösen strafen, die Guten ehren, den Schatz mehren, ein unparteiischer Richter sein und das Land vor dem Feinde beschützen¹⁴. Ein Herrscher, der diesem Ideal entspricht, muß alle Tugenden aufweisen; er darf nicht grausam und nicht habgierig sein, soll sich von übermäßigem Sinnengenuß fernhalten und verbotene Laster, wie Würfelspiel und Jagd, meiden.
c10.s1.t3.4
Soll der König im Staate die Ordnung aufrechterhalten und ihn gegen innere und äußere Feinde verteidigen, so muß er, so sehr er persönlich auch den Pflichten des Jaina-Glaubens nachzukommen suchen mag, doch durchaus Realpolitik treiben. Das spricht Somadeva aufs klarste aus, wenn er sagt:
c10.s1.t3.5
„Das Lokâyata (der Materialismus) ist das beste Mittel zur Durchführung der Geschäfte dieser Welt. Denn ein König, der die Lehren des Lokâyata studiert hat, bemüht sich, die ‚Dornen‘ des Reiches (d. h. innere und äußere Feinde) auszurotten. . . Wer nur ganz von Mitleid erfüllt ist, der vermag nicht einmal den in seinen Händen befindlichen Besitz zu bewahren. . . . Seelenruhe gegenüber Übeltätern ist der Schmuck von Asketen, nicht von Königen. Wehe dem Manne, der es nicht in seiner Macht hat, sowohl Zorn als Freundlichkeit zu zeigen! Der ist tot, auch wenn er noch lebt, der sich nicht gegen die Feinde mutig auflehnt!“ 45
c10.s1.t3.6
Dieser Theorie entsprechend hat der König mit rücksichtsloser Energie vorzugehen und darf, wenn es das Wohl des Staates erfordert, nicht davor zurückschrecken, auch zu nicht ganz einwandfreien Mitteln zu greifen. Mit kluger Überlegung hat er seinen Nachbarn gegenüber in jedem Einzelfall diejenige von den 6 Methoden der großen Politik anzuwenden, die seinem Interesse entspricht: Frieden, Krieg, Marschbereitschaft, Neutralität, Doppelspiel oder Bündnis. Wenn dem König somit auch die Anwendung gewaltsamer Mittel gestattet wird, obwohl diese im Gegensatz zu dem von den Jainas verkündeten Prinzip der „Ahinsâ“, des „Nichtverletzens“ aller Wesen stehen, so wird hierbei doch darauf hingewiesen, daß von der Gewalt nur im Notfall Gebrauch zu machen ist, nachdem alle anderen Möglichkeiten, den Gegner abzuwehren, sich als erfolglos erwiesen. Ist ein Krieg nicht zu umgehen, so soll wenigstens darauf Bedacht genommen werden, daß möglichst wenig Verluste an Menschenleben zu beklagen sind und daß unnötige Grausamkeiten vermieden werden 46.
c10.s1.t3.7
Die staatsmännische Klugheit, die jedes Mittel zu nützen weiß, hat auch dem König in seiner inneren Politik zur Seite zu stehen. Alle Gegner seiner Herrschaft — und deren hat ein indischer König viele zu fürchten, da er ja selbst in seinem Harem seines Lebens nicht sicher ist und Mordanschläge von seiten seiner Verwandten und Nachkommen besorgen muß — hat der Monarch, wenn er sie nicht durch Güte für sich gewinnen kann, mit List oder Gewalt unschädlich zu machen. Eine große Rolle spielen im indischen Staatswesen seit jeher die Geheimagenten, welche im Auftrage des Fürsten die Untertanen auszuspionieren und ihn von gegen seine Herrschaft gerichteten Anschlägen in Kenntnis zu setzen haben. In seinen Regierungsmaßnahmen wird der König unterstützt vom Minister, vom Heerführer und von der Beamtenschaft. Bei der Auswahl derselben ist natürlich größte Vorsicht am Platze, es werden daher bis ins einzelnste genau die Eigenschaften aufgeführt, welche die Diener des Staates besitzen müssen, um ihre Pflichten im Interesse ihres Herrn wahrnehmen zu können. Ein Fehler, der bei den indischen Beamten unausrottbar gewesen sein muß, scheint ihre Bestechlichkeit gewesen zu sein. So sagte schon Kautilya:
c10.s1.t3.8
„Wie es nicht möglich ist, Honig oder Gift, wenn sie auf der Zunge liegen, nicht zu kosten, so ist es für einen königlichen Finanzbeamten nicht möglich, nicht wenigstens etwas von dem Geld des Königs zu kosten. . . . Wie es bei Fischen, die im Wasser leben, nicht möglich ist, zu wissen, ob sie Wasser trinken, so ist es bei königlichen Angestellten nicht möglich, zu wissen, ob sie Geld nehmen.“
c10.s1.t3.9
Der König hat seine Herrschaft ererbt, durch Wahl erhalten oder durch sein Schwert erobert; mehrfach ist in der indischen Geschichte auch der Fall eingetreten, daß ein fähiger Minister einen schwächlichen Monarchen auf ein Schattenkönigtum beschränkte und dann als allgewaltiger „Hausmeier“ die Regierung führte und daß er sich selbst schließlich die Krone aneignete oder daß seine Nachfolger ihrer Machtstellung diese letzte legale Sanktion gaben. Von einer eigenartigen Methode, für einen kinderlos verstorbenen Fürsten einen geeigneten Nachfolger ausfindig zu machen, berichten die Jaina-Erzählungen⁴⁸. Es werden die 5 königlichen Insignien in der Hauptstadt und in deren Umgebung umhergeführt bzw. getragen, nämlich ein Elefant, ein Roß, ein Wasserkrug mit dem für die Königssalbung nötigen Öl, ein Yakschweif und ein Sonnenschirm. Kommen diese Hoheitszeichen an einem Manne vorbei, der vom Schicksal dazu ausersehen ist, die Nachfolge des verstorbenen Königs anzutreten, so grunzt der Elefant, das Roß wiehert, der Krug begießt den Erkorenen mit dem Salböl, der Yakschweif fächelt ihm Kühlung zu, und der Sonnenschirm stellt sich über ihn. Sobald die Umstehenden erkennen, daß ein Mann so durch die fünf Äußerungen des Schicksalswillens (pancadivya) ihnen zum Herrscher bestimmt sei, huldigen sie ihm und machen ihn zum König.
c10.s1.t3.10
Gleich der Staatslehre stimmt auch das Rechtswesen der Jainas in seinen Hauptpunkten mit dem der Hindus überein. Wie schon im Gesetzbuch des Manu werden 18 Rechtsmaterien unterschieden, nämlich: 1. Eintreiben von Schulden, 2. Vertragschluß, 3. Schenkungen, 4. Erbschaften, 5. Grenzstreitigkeiten, 6. Entziehung von Lohn, 7. Aufhebung von Kauf und Verkauf, 8. Streitigkeiten zwischen Herren und Dienern, 9. Deposita, 10. Verkauf ohne Eigentumsrecht, 11. Verbalinjurien, 12. Vertragsbruch, 13. Sexualdelikte, 14. Wetten, 15. Diebstahl, 16. Gewalttätigkeiten, 17. Realinjurien, 18. Eherecht. Die einzelnen Rechtssätze entsprechen im allgemeinen denen der brahmanischen Gesetzgeber und sind zum Teil offensichtlich ihnen nachgebildet 49.
c10.s1.t3.11
In Einzelheiten zeigen sich jedoch Abweichungen, die sich aus der verschiedenen Einstellung metaphysischen Fragen gegenüber ergeben. So schreiben z. B. die Jainas der Annahme an Sohnesstatt nicht die hohe Bedeutung zu, welche ihr die Hindus vindizieren, weil der Glaube, daß der Sohn durch Darbringung von Totenopfern den Vater vor dem Eingehen in die Hölle bewahren könne, nicht von ihnen geteilt wird. Auch sonst bestehen Verschiedenheiten, so z. B. im Erbrecht. Jaina-Rechtsbücher wie die „Bhadrabâhu-Sanhitâ“ sprechen der Witwe mehr Recht zu, als dies die meisten Hindu-Dharmashâstras tun. So kann die kinderlose Witwe, nach den Lehren der Jainas, frei über ihr vom verstorbenen Gatten ererbtes Eigentum verfügen. Sie kann auch einen Sohn adoptieren, ohne daß sie hierzu der Zustimmung ihres verstorbenen Gemahls, seiner Rechtsnachfolger oder anderer Personen bedarf. Diese Bestimmungen sind noch heute von juristischer Bedeutung, und die Jaina-Rechtsanwälte kämpfen mit Erfolg dafür, daß diese Besonderheiten ihrer Rechtsordnung von den Gerichtshöfen anerkannt werden und auf ihre Glaubensgenossen an Stelle der abweichenden Bestimmungen des Hindu-Rechts Anwendung finden 50.
c10.s1.t3.12
Übertretungen der Gesetze werden vom König oder seinen Beamten durch Strafen (Danda) geahndet. Die Erfindung der Strafe soll auf die Kulakaras zurückgehen, auf die Patriarchen, welche in der Zeit vor dem 1. Tirthankara Rishabha lebten. Als nämlich unter den Zwillingsmenschen des 3. Zeitalters unserer Weltperiode Streitigkeiten entstanden, sahen sich die Kulakaras genötigt, Strafen zu verhängen, um den Frieden herzustellen. Vimalavâhana, der 1. dieser Patriarchen, erfand die Strafe ,,hâ-kâra“; diese Strafe war leicht, wie die Anwendung der Peitsche beim Pferde, genügte aber, um die Zwillingsmenschen mit Scham zu erfüllen und dadurch auf den Pfad der Tugend zurückzuführen. Auch unter dem 2. Patriarchen erfüllte ,,hâ-kâra“ noch seinen Zweck, der 3. Kulakara sah sich jedoch schon genötigt, eine schärfere Strafe ,,mâ-kâra“ einzuführen, die auch noch unter seinem Nachfolger ausreichte. Der 5. Kulakara und die beiden folgenden Patriarchen mußten schon von einer Strafe ,,dhik-kâra“ Gebrauch machen, die beträchtlich strenger war. (Nach den Digambaras war bei den ersten 5 Kulakaras ,,hâ-kâra“, bei den folgenden 5 ,,mâ-kâra“ und bei den letzten 4 ,,dhik-kâra“ in Gebrauch 51). König Bharata sah sich gezwungen, noch weitere vier Strafen zu verhängen, um der ständig um sich greifenden Schlechtigkeit zu steuern. Diese waren: Verweis, Festbinden an einem gekennzeichneten Platz (Pranger), Gefängnis und Abhauen eines oder mehrerer Glieder. Als 8. Strafe kam zu diesen dann noch Vermögensentziehung u. ä. hinzu.
c10.s1.t3.13
Dem religiösen Charakter des indischen Rechtes entspricht es, wenn in seinen Gesetzbüchern weltliche Vergehen in der gleichen Weise unter Strafe gestellt werden wie solche gegen die geheiligten Satzungen der sittlichen Weltordnung. Hemacandras ,,Arhannîti“ enthält deshalb auch einen besonderen Abschnitt, in welchem von den Bußen (Prâyashcitta) gehandelt wird, die denjenigen auferlegt werden sollen, welche sich des gemeinsamen Essens mit Leuten aus unreiner Kaste oder anderer Verstöße gegen die Kastenordnung schuldig machen. Personen, die sich in dieser Weise rituell verunreinigen, haben sich durch Verehrung der Jinas, Bäder, Fasten, Wallfahrten, Veranstaltung von Kastenessen, milde Gaben u. ä. zu entsühnen, widrigenfalls sie die Exkommunikation zu gewärtigen haben.
II. Geistlichkeit und Laienschaft
1. Die Verfassung der Gemeinde
c10.s2.t1.1
Jeder Tîrthankara stiftete eine Gemeinde (Sangha), die aus vier Tîrthas, d. h. Gruppen von Verehrern bestand, nämlich aus: 1. Sâdhus, Mönchen, 2. Sâdhvîs, Nonnen, 3. Shrâvakas (eig. Hörer), Laienbrüdern, und 4. Shrâvikâs, Laienschwestern. Die geistliche Leitung des Sangha liegt in der Hand der Mönche, denen alle anderen Gruppen sich unterzuordnen haben. Mönche und Nonnen erhalten ihren Lebensunterhalt durch die frommen Spenden der Laienanhänger und sind dadurch von diesen materiell abhängig. Der Zusammenhalt zwischen Klerus und Laienschaft ist im Jainismus ein sehr enger. Die feste Organisation, die Mahâvîra seiner Gemeinde gegeben hatte, sicherte den Laien von jeher einen maßgebenden Einfluß auf das Mönchtum, wodurch das Entstehen einer herrschsüchtigen und sich in alle weltlichen Angelegenheiten einmischenden Pfaffenschicht verhindert und die moralische Qualität der Mönche mit gewissen Einschränkungen auf einer bestimmten Höhe erhalten werden konnte. Das Gewohnheitsrecht der Jaina-Gemeinden in Gujarât und Râjputânâ gewährt den Laien in weitgehendem Maße eine Aufsicht über die Auswahl, die Erziehung und den Wandel der Asketen; G. Bühler hat die Kirchenverfassung der Jainas in dieser Hinsicht zu der der schottischen Free Kirk in Parallele gestellt⁵². Wie streng an manchen Orten die Laien über den Wandel der Asketen wachen, lehren eine Reihe von Vorkommnissen der jüngsten Zeit. Im Jahre 1913 trat in Arrah ein Jaina-Mönch Jinasena auf, der von den dortigen Laien seinen Lebensunterhalt erbettelte. Einige Jainas stellten Nachforschungen über sein Vorleben an und ermittelten, daß er in Wahrheit kein richtiger Mönch war, sondern daß ihm seine angebliche geistliche Stellung nur als Vorwand für das Führen eines bequemen Lebens diente. Es sollte deshalb gegen den falschen Muni eingeschritten werden, und dieser konnte sich nur durch schleunige Flucht der Strafe entziehen 53. Frau Stevenson lernte in Pâlitânâ einen Sâdhu kennen, der eine Brille mit goldener Einfassung trug. Da den Mönchen jeder Besitz von Metall verboten ist, erklärten die Laien, als sie dies bemerkten, sie könnten ihn wegen der Verletzung der Ordensregel nicht als Asketen ansehen 54. Ebenso wurde ein Asket aus dem Tapâ-Gaccha, der die Eisenbahn benutzte, anstatt zu Fuß zu wandern, von allen Laien, die ihn dabei betrafen, nicht mehr als dem geistlichen Stande angehörig betrachtet. Als in Râjkot ein Sthânakavâsî Sâdhu einmal seinen Guru gebissen hatte, wurde er sofort exkommuniziert. Die Laien bestellten einen Schneider, ließen dem Ex-Asketen bürgerliche Kleidung anfertigen, geboten ihm, diese anzulegen, kauften ihm eine Fahrkarte nach dem ca. 44 Meilen entfernt gelegenen Orte Thân und expedierten ihn fort. Obwohl der ehemalige Sâdhu seine Sünde bereute, gelang es ihm nicht, in Râjkot Vergebung zu finden, sondern er mußte die Stadt verlassen 55.
c10.s2.t1.2
Die Aufsicht der Laien erstreckt sich nicht nur auf die gewöhnlichen Mönche, sondern auch auf die Shrîpûjyas oder Oberen der Orden. Mehrfach ist es vorgekommen, daß die Laien verhinderten, daß unwürdige Personen den Thron (Gaddi) des geistlichen Lehrers bestiegen, obwohl sie in der vorgeschriebenen Weise gewählt worden waren. Die Pattâvalîs (Lehrerlisten) erwähnen Fälle, in denen Shrîpûjyas wegen schlechten Verhaltens vom Sangha — d. h. vom Exekutiv-Ausschuß der Gemeinde — abgesetzt wurden. Das Eingreifen der Laien beschränkt sich gewöhnlich nur auf die eigene Sekte; Kharataras kümmern sich nur um Kharataras, Mitglieder der Tapâ-Sekte nur um Tapâ-Mönche usw. 56.
c10.s2.t1.3
Sehr oft ist die Kontrolle, welche die Laien über den Wandel der Mönche ausüben, nicht so streng oder besteht praktisch nicht. Die Gleichgültigkeit und Unwissenheit der Laien hat es oft verschuldet, daß die Vorschriften für Asketen von den Yatis nur wenig oder gar nicht beobachtet wurden und daß eine vollkommene Verweltlichung des Klerus eintrat — ein Übel, das sich trotz des reformatorischen Eifers frommer Männer nie mit der Wurzel ausrotten ließ.
c10.s2.t1.4
Der Einfluß, den pflichtbewußte Mönche auf das religiöse Leben der Laien ausgeübt haben und auch heute noch ausüben, ist sehr bedeutend. Die Geschichte hat uns die Namen einer Reihe hervorragender Seelsorger aufbewahrt, welche die Geschicke weiter Volkskreise und mächtiger Reiche gelenkt und nach den Grundsätzen der Jaina-Religion gestaltet haben. Auch in der Gegenwart machen sich die wohltätigen Einwirkungen großer Geistlicher auf das ganze Jainatum fühlbar. Dadurch, daß sie den Laien in Not und Anfechtung beistehen, ihnen religiöse Erbauung spenden und ihnen die geistigen Waffen liefern, um ihren Glauben im Kampf gegen andere Religionen zu verteidigen, haben viele Munis wesentlich dazu beigetragen, daß sich das ringsum von Gegnern hartbedrängte Jainatum bis heute behaupten konnte. Die große Verehrung, welche Jainas aller Schichten hervorragenden Sâdhus wie dem jüngst verstorbenen Vijaya Dharma Sûri entgegenbrachten, zeigt deutlich, was eine starke Persönlichkeit zu wirken vermag. Daß kleine Geister auf der anderen Seite durch ihren Fanatismus und ihre jeder Neuerung feindliche Engherzigkeit auf die Laienschaft einen schlechten Einfluß ausüben können, geht aus den Klagen weitblickender Jainas hervor, welche manche Mönche beschuldigen, durch ihren übergroßen Konservativismus fortschrittlichen Gedanken den Weg versperrt und dadurch zum Niedergang des Jaina-Glaubens beigetragen zu haben.
2. Die Laienschaft
c10.s2.t2.1
Der fromme Laie ist verpflichtet, die oben S. 202 genannten ,,kleinen Gelübde“ auf sich zu nehmen. Dadurch wird seine ganze Lebensführung aufs stärkste beeinflußt. Er darf keine Nahrung zu sich nehmen, durch die er sich der Tötung lebender Wesen schuldig machen würde, er darf kein Fleisch und keinen Honig essen, bestimmte Pflanzen wie Kürbisse, Kartoffeln, Zwiebeln, Knoblauch, Mohrrüben, Rettiche nicht genießen, weil in ihnen mehrere Seelen wohnen, und nur Früchte verzehren, die reif sind. Alkoholische Getränke sind streng verboten, das Wasser, das zum Trinken dient, muß vor der Benutzung durchgeseiht und gekocht werden, damit keine Lebewesen in ihm sind, wenn es getrunken wird. Die Mahlzeiten müssen vor Sonnenuntergang eingenommen werden, weil in der Dunkelheit versehentlich kleine Tiere zusammen mit der Speise verschluckt werden könnten. Auch in der Wahl des Lebensberufes setzt die Religion dem Laien Schranken: verboten sind ihm infolge der mit ihnen verbundenen Verletzung von Lebewesen eine Reihe von Beschäftigungen, wie Kriegshandwerk, Jagd, Fischfang, Ackerbau, die Verfertigung und der Verkauf von Waffen, von Elfenbeinarbeiten, von Dingen, zu denen Knochen und Haare verwendet werden, das Graben von Teichen und Brunnen, das Treiben von Mühlen und Maschinen, der Handel mit Tieren und Sklaven u. a. Die Gebote sind nie ganz beobachtet worden, da wir in der Geschichte ja auch Jaina-Feldherrn begegnen und es noch heute Jaina-Ackerbauer gibt; im allgemeinen aber haben sie dahin gewirkt, daß sich die große Mehrzahl der Jainas dem Handel zuwandten, vornehmlich dem Handel mit Perlen, Tuchen und Getreide, sowie vor allem dem Bankiergewerbe.
c10.s2.t2.2
Aufgabe der Laien ist es, für den Unterhalt der Asketen und der religiösen Institutionen Sorge zu tragen. Dieser Aufgabe sind sie stets voll gerecht geworden. Die Freigebigkeit und Opferwilligkeit vermögender Jainas hat sich oftmals als wahrhaft großartig erwiesen. Sie haben nicht nur beständig zahllosen Dienern der Religion das Führen ihres weltabgewandten Lebens ermöglicht, sondern auch Gemeindehäuser und Tempel erbaut. Daß Eitelkeit und Ruhmsucht bisweilen einen starken Teil an dem Wohltätigkeitssinn großer Kaufherren hatten, ist menschlich begreiflich; daß Jaina-Lehrer gegen Spenden aus irdischen Motiven ankämpften, ergibt sich aus einer Bemerkung in Mànavijayas „Dharmasangraha“, nach der es achtmal verdienstlicher sein soll, einen zerfallenen Tempel ausbessern zu lassen, als einen neuen zu bauen, weil der, welcher eine Reparatur bezahle, weniger die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich lenke, als ein Mann, der ein neues Gebäude errichte 57. Noch heutzutage werden viele Tempel von freigebigen Spendern erbaut; modern-denkende Jainas meinen allerdings, daß sich hier oft ein irregeleiteter Wohltätigkeitssinn betätige. Denn oftmals seien später nicht genügend Mittel vorhanden, um den Tempel und den Kult in ihm zu erhalten, und häufig bestehe ein Bedürfnis nach neuen Andachtsstätten nicht, schreibt doch die Jaina-Gazette, daß in einem Orte wie Arrah die Zahl der Kultbilder die der erwachsenen männlichen Jainas übertreffe 58.
c10.s2.t2.3
Zu jeder Zeit haben „Dânavîras“ („Helden im Geben“), wie die großen Donatoren von den Jainas genannt werden, auch große Summen für gemeinnützige Zwecke der verschiedensten Art hergegeben. Entsprechend dem universellen Geiste des Jainismus beschränkt sich die Wohltätigkeit der Shrâvakas nicht auf Menschen, sondern richtet sich gleicherweise auch auf Tiere. Bei festlichen Gelegenheiten pflegen Jainas den Fleischern zur Schlachtung bestimmte Tiere abzukaufen und in Freiheit zu setzen. Die eigenartigste Institution des Jaina-Tierschutzes sind aber die Tierhospitäler, die sog. Pânjrâpols.
c10.s2.t2.4
Die Pânjrâpols nehmen Tiere der verschiedensten Art auf. Das Tierhospital von Ahmedâbâd enthielt z. B. Anfang 1875: 265 Kühe und Ochsen, 130 Büffel, 5 blinde Kälber, 894 Ziegen, 20 Pferde, 7 Katzen, 2 Affen, 274 Hühner, 290 Enten, 2000 Tauben, 50 Papageien, 25 Sperlinge, 5 Gabelweihe und 33 andere Vögel. Die Tiere wurden entweder von ihren Besitzern im Asyl eingeliefert oder gekauft. Letzteres geschieht häufig durch Privatpersonen, die ein gutes Werk tun wollen, indem sie das Schlachten von Tieren verhüten. Bei Tiermärkten erscheint auch zuweilen ein Beamter der Pânjrâpols, um nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Vierfüßler vor dem Tode zu retten. Die Tiere werden zumeist im Heim verpflegt, für die Rinder stehen Weideplätze zur Verfügung. Tiere, die im Pânjrâpol geboren werden, werden gewöhnlich nicht verkauft, sondern zum Besten des Heims verwendet. Die Kadaver von Tieren, die im Asyl sterben, werden zumeist Dheds überlassen oder verkauft; diese Abdecker tragen sie fort und verscharren sie, nachdem sie ihnen die Häute abgezogen haben.
c10.s2.t2.5
Fast alle Pânjrâpols, mit Ausnahme der kleinsten, enthalten auch ein Insektarium (Jivât Khâna). Dieses wird in Ahmedâbâd von einem Beamten ergänzt, der, zumal in der Regenzeit, wenn in Fäulnis übergegangene Stoffe häufig sind, einen Sack durch die Straßen trägt und in diesem Maden und anderes Ungeziefer sammelt. In den für die Insekten bestimmten Raum werden Körner usw. als Nahrungsmittel für die Bewohner hineingelegt. Am Ende jedes Jahres wird ein neuer Raum eröffnet, der alte wird dann für 10—12 Jahre geschlossen. Wenn diese Zeit vorüber, glaubt man, daß alles Leben in ihm abgestorben sei; er wird dann entleert und sein Inhalt als Dünger verkauft⁵⁹.
3. Die Mönche und Nonnen
c10.s2.t3.1
Die Mönche und Nonnen sind Personen, welche in der Erkenntnis der Wertlosigkeit irdischen Strebens der Welt entsagt haben, um ein der Kasteiung und der religiösen Meditation geweihtes Leben zu führen. Die Verwirklichung des asketischen Ideals erfordert die verschärfte Durchführung der fünf für die Laien geltenden Gebote sowie die Beobachtung der S. 205 aufgeführten Pflichten, welche die Abwehr und die Tilgung des Karma zur Folge haben. Die Organisation des Asketentums ist heute bei den Shvetâmbaras und Digambaras eine verschiedene, es empfiehlt sich daher, beide Konfessionen gesondert zu behandeln. Wir beginnen mit den Shvetâmbaras, weil dieselben (mit Einschluß der Sthânakavâsîs) in der Gegenwart weitaus die Majorität haben und weil das über sie vorliegende Quellenmaterial an Reichhaltigkeit und Zuverlässigkeit an erster Stelle steht.
c10.s2.t3.2
Nach der allseitig theoretisch anerkannten Lehre der Shvetâmbaras dürfen nur solche Männer und Frauen in den geistlichen Stand treten, die über sich selbst verfügen können oder deren Eltern, Verwandte oder Vorgesetzte dies gestatten; sie müssen zudem moralisch würdig sein und die nötigen körperlichen und geistigen Kräfte besitzen, um den Erfordernissen ihres Berufes nachzukommen.
c10.s2.t3.3
Die folgenden 18 Arten von Männern dürfen nicht in einen Mönchsorden aufgenommen werden: 1. Knaben unter 8 Jahren, 2. Greise (diese sind nur zum Empfang der Weihe des Sanstâra, des freiwilligen Hungertodes berechtigt), 3. Eunuchen, 4. Impotente, 5. Gelähmte, 6. Kranke, welche den Anstrengungen des Bettelns usw. nicht gewachsen sind, 7. Diebe, 8. vom König und der Justiz Verfolgte, 9. Geisteskranke, 10. Blinde, 11. um Geld gekaufte Sklaven, 12. durch Leidenschaften und Sinnesgenüsse Verdorbene, 13. Toren, welche nicht einmal die Namen der Jinas behalten können, 14. Verschuldete, 15. Leute von niedriger Geburt (Hurensöhne, Angehörige verachteter Handwerkerkasten) oder niedriger Gesinnung (Brahmanenmörder), 16. Personen, die bestimmte Verpflichtungen übernommen haben und sich diesen durch ihr Mönchtum entziehen würden, 17. Diener, d. h. Leute, die sich gegen Lieferung von Kleidung und Nahrung in Abhängigkeit von anderen begeben haben, 18. Personen, welche die Erlaubnis ihrer Eltern, Vormünder, Vorgesetzten usw. zum Eintritt in den Orden nicht besitzen 60.
c10.s2.t3.4
20 Arten von Frauen dürfen nicht Nonnen werden, nämlich 18 Arten, welche den soeben aufgeführten Arten von Männern entsprechen, sowie 19. Schwangere und 20. Frauen, welche noch Kinder zu säugen haben.
c10.s2.t3.5
Bemerkenswert ist vor allem das Verbot, Personen aufzunehmen, die mit besonders hervortretenden Gebrechen behaftet sind, denen Hände, Füße oder andere Gliedmaßen fehlen oder die von Geburt mißgestaltet sind, wie Zwerge und Bucklige. Dieselben Regeln gelten für die Inhaber höherer Grade des Mönchtums; wenn also jemand nach seinem Eintritt in den geistlichen Stand eine Hand oder einen Fuß verliert, so kann er nicht Âcârya werden usw. Einäugigen ist die Aufnahme in den Orden erlaubt, die Beförderung zu den höheren Stellungen hingegen verschlossen 61.
c10.s2.t3.6
Das Asketentum erheischt zwar das Aufgeben alles Besitzes, doch billigen die Shvetâmbaras den Asketen das Tragen einer besonderen Kleidung zu, bestehend in einem weißen (bei den Samvegîs ockergelben) Ober- und Untergewand. Die Ausrüstung eines Mönchs besteht weiterhin gewöhnlich in einigen hölzernen (nicht metallenen) Schalen und Töpfen, mit denen er Speise und Trank sammelt, in einem Stück Zeug, durch welches er das Wasser seiht, bevor er trinkt, in einem Tuche, das er vielfach (bei den Sthânakavâsîs beständig) vor dem Munde trägt, um das Verschlucken von Luft-Tieren zu verhindern, in einem Besen oder einer Bürste, mit welchen er die Insekten auf dem Wege vor sich hinwegfegt, um sie nicht zu verletzen, und in einem Wanderstabe. Die Idolverehrer führen außerdem 5 Muscheln oder Sandelstücke, ein Buch oder etwas ähnliches als Symbol für den abwesenden Lehrer bei sich. Der Kopf wird nicht bedeckt; das Haar soll nach der strengen Regel ausgerupft werden, oft tritt heute jedoch das Scheren an die Stelle des schmerzhaften Ausziehens.
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